Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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welche  nicht  mehr  als  26  Wagenachsen  führen  und  mit  durchgehender  Bremse  versehen  sind.  Die
Betriebsmittel,  welche  in  diese  schnellerfahrenden  Züge  eingestellt  werden,  müssen  den  bezüglichen  Bestimmungen
  in  den  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands
entsprechen.  Am  Schlusse  eines  solchen  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  dürfen  innerhalb
der  vorbezeichneten  Zugstärke  einzelne  Wagen  ohne  durchgehende  Bremse  bis  zu  höchstens  12  Achsen
angehängt  werden;  in  diesem  Falle  muß  auf  Neigungen  von  mehr  als  5%  (1:  200)  in
einer  ununterbrochenen  Länge  von  1000  Meter  oder  darüber  der  letzte  Wagen  eine  bediente
Bremse  haben.

(2)  Wird  bei  einem  Zuge  mit  durchgehender  Bremse  letztere  unterwegs  ungangbar,  so  darf  die
Fahrt  ohne  Verminderung  der  sonst  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit  fortgesetzt  werden,  sofern  die
Bedienung  der  nach  §.  24  erforderlichen  Anzahl  von  Bremsen  mit  der  Hand  bewirkt  wird.

§.  28.
Langsamfahren.
(1)  Wenn  ein  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  ist  oder  ein  Hinderniß  auf  der  Bahn  bemerkt
  wird,  muß  die  Fahrgeschwindigkeit  in  einer  den  Umständen  angemessenen  Weise  ermäßigt  werden.
(2)  Auf  Strecken,  in  welchen  eine  Drehbrücke  liegt  oder  welche  aus  einem  sonstigen  Grunde
stets  mit  besonderer  Vorsicht  befahren  werden  müssen,  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  für  die
einzelnen  Zuggattungen  besonders  festzusetzen.
S.  29.
Abfahrt  der  Züge.
(1)  Kein  Zug  darf  eine  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zuständigen  Beamten
gestattet  ist.
(9)  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  darf  ein  Zug
einem  anderen  in  derselben  Richtung  abgelassenen  Zuge  nur  in  Stationsabstand  folgen.

F.  30.
Sonderzüge.

(10  Sonderzüge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven,  welche  den  betheiligten  Stationen,  sowie  dem
Bahnbewachungspersonal  nicht  vorher  angekündigt  sind,  dürfen  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit
als  15  Kilometer  in  der  Stunde  befördert  werden.

(2)  Die  Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  pünktlicher  Beförderung
  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

g.  31.
Schieben  der  Züge.  #

Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive  nicht  befindet,  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  die  Stärke  derselben  nicht  mehr  als  50  Wagenachsen  beträgt  und  die  Geschwindig-