Full text : Der Preußische Staat.

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hoͤrte  hiernach  auf,  Antheil  an  der  Verwaltung  zu  haben  und  wurde
die  hoͤchste  berathende  Behoͤrde.  Zu  seinem  Wirkungskreise  wurden  die
Grundsaͤtze  gewiesen,  nach  denen  die  Verwaltung  erfolgen  soll,  also  alle
Gesetze,  Verfassungs-  und  Verwaltungsnormen  u.  s.  w.,  deren  Vorschlaͤge
durch  ihn  zur  allerhöchsten  Sanction  gelangen;  ferner  Streitigkeiten
über  den  Wirkungskreis  der  Ministerien,  sowie  diejenigen  Angelegenheiten,
  welche  der  König  nach  freier  Bestimmung  ihm  zu  uberweisen  für
gut  findet.  Den  Vorsitz  hat  der  König  selbst  oder  der  von  ihm  ernannte
Präsident.  Mitglieder  desselben  sind  a)  die  Prinzen  des  königlichen
Hauses,  welche  das  achtzehnte  Jahr  erreicht  haben;  b)  Staatsdiener,
welche  durch  ihr  Amt  dazu  berufen  sind  (Feldmarschälle,  wirkliche
Staateminister,  der  erste  Präsident  des  Obertribunals,  der  Chefpräsident
der  Oberrechnungskammer,  der  geheime  Cabinetsrath,  sowie  derjenige
Officier,  der  den  Vortrag  beim  Könige  in  Militaͤrsachen  hat,  die
commandirenden  Generale  in  den  Provinzen  und  die  Oberpräsidenten,
wenn  sie  in  der  Residenz  anwesend  sind  368));  c)  Staatsdiener,  welchen
das  besondere  Vertrauen  des  Königes  Sitz  und  Stimme  beilegt.  Es
werden  Plenar=  oder  engere  Versammlungen  gehalten,  in  welchen  nur
völlig  instruirte  Sachen  zur  Berathung  gelangen.  Die  Begutachtung
erfolgt  in  der  Regel  in  einer  engeren  Versammlung,  welche,  unter  dem
Vorsitze  des  Präsidenten,  besteht  1)  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  des
Staatsministeriums;  2)  dem  Staatssecretär;  3)  der  vorbereitenden
Hauptabtheilung;  4)  mindestens  zwei  Mitgliedern  der  Nebenabtheilungen
für  die  Vorberathung;  5)  aus  zwei  oder  mehreren  anderen  Mitgliedern
des  Staatsrathes;  auch  haben  die  Prinzen  Zutritt  zur  Versammlung.
Die  Vorbereitung  erfolgt  in  einer  der  besonderen  Abtheilungen,  aus  5
bis  13  Mitgliedern  gebildet,  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  das
Kriegswesen,  die  Justiz,  die  Finanzen,  das  Innere,  die  Polizei,  den
Handel,  Cultus  und  Erzlehung.  Einer  besonderen  Commission  ist  die
Prüfung  und  Berichtigung  der  Fassung  der  Gesetzesentwürfe  übertragen.
Der  so  gebildete  Staatsrath  wurde  am  20.  März  1817  eröffnet,  ist
seit  1848  nicht  in  Function,  deren  Erneuerung  indessen  bevorsteht.

In  Verbindung  mit  dem  Staatsrathe  steht  das  Staatssecretariat.
  Aus  Mitgliedern  des  Staatsrathes  wird  der  Gerichtshof
zur  Entscheidung  der  Competenzconflicte  gebildet  369).

II.  Das  Staatsministerium.  Sammtliche  die  Verwaltung
  leitenden  Staatsminister  bilden  das  Staatsministerium,  als  die
höchste  verwaltende  Behörde.  Der  Vorsitzende  wird  vom  Könige  bestimmt.
  Die  Cabinetsordre  vom  3.  Juni  1814,  betreffend  die  Anordnung
  des  Staatsministeriums  aus  den  Geschäftskreisen  der  Ministerien

568)  Declaration  vom  5.  April  1817,  in  der  Gesetzsammlung  S.  122.
569)  Gesetz  vom  5.  April  1847,  in  der  Gesetzsammlung  S.  170.  Vgl.  das
Speciellere  über  diesen  Gerichtshof  unten  Anm.  819.