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hoͤrte hiernach auf, Antheil an der Verwaltung zu haben und wurde
die hoͤchste berathende Behoͤrde. Zu seinem Wirkungskreise wurden die
Grundsaͤtze gewiesen, nach denen die Verwaltung erfolgen soll, also alle
Gesetze, Verfassungs- und Verwaltungsnormen u. s. w., deren Vorschlaͤge
durch ihn zur allerhöchsten Sanction gelangen; ferner Streitigkeiten
über den Wirkungskreis der Ministerien, sowie diejenigen Angelegenheiten,
welche der König nach freier Bestimmung ihm zu uberweisen für
gut findet. Den Vorsitz hat der König selbst oder der von ihm ernannte
Präsident. Mitglieder desselben sind a) die Prinzen des königlichen
Hauses, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben; b) Staatsdiener,
welche durch ihr Amt dazu berufen sind (Feldmarschälle, wirkliche
Staateminister, der erste Präsident des Obertribunals, der Chefpräsident
der Oberrechnungskammer, der geheime Cabinetsrath, sowie derjenige
Officier, der den Vortrag beim Könige in Militaͤrsachen hat, die
commandirenden Generale in den Provinzen und die Oberpräsidenten,
wenn sie in der Residenz anwesend sind 368)); c) Staatsdiener, welchen
das besondere Vertrauen des Königes Sitz und Stimme beilegt. Es
werden Plenar= oder engere Versammlungen gehalten, in welchen nur
völlig instruirte Sachen zur Berathung gelangen. Die Begutachtung
erfolgt in der Regel in einer engeren Versammlung, welche, unter dem
Vorsitze des Präsidenten, besteht 1) aus sämmtlichen Mitgliedern des
Staatsministeriums; 2) dem Staatssecretär; 3) der vorbereitenden
Hauptabtheilung; 4) mindestens zwei Mitgliedern der Nebenabtheilungen
für die Vorberathung; 5) aus zwei oder mehreren anderen Mitgliedern
des Staatsrathes; auch haben die Prinzen Zutritt zur Versammlung.
Die Vorbereitung erfolgt in einer der besonderen Abtheilungen, aus 5
bis 13 Mitgliedern gebildet, für die auswärtigen Angelegenheiten, das
Kriegswesen, die Justiz, die Finanzen, das Innere, die Polizei, den
Handel, Cultus und Erzlehung. Einer besonderen Commission ist die
Prüfung und Berichtigung der Fassung der Gesetzesentwürfe übertragen.
Der so gebildete Staatsrath wurde am 20. März 1817 eröffnet, ist
seit 1848 nicht in Function, deren Erneuerung indessen bevorsteht.
In Verbindung mit dem Staatsrathe steht das Staatssecretariat.
Aus Mitgliedern des Staatsrathes wird der Gerichtshof
zur Entscheidung der Competenzconflicte gebildet 369).
II. Das Staatsministerium. Sammtliche die Verwaltung
leitenden Staatsminister bilden das Staatsministerium, als die
höchste verwaltende Behörde. Der Vorsitzende wird vom Könige bestimmt.
Die Cabinetsordre vom 3. Juni 1814, betreffend die Anordnung
des Staatsministeriums aus den Geschäftskreisen der Ministerien
568) Declaration vom 5. April 1817, in der Gesetzsammlung S. 122.
569) Gesetz vom 5. April 1847, in der Gesetzsammlung S. 170. Vgl. das
Speciellere über diesen Gerichtshof unten Anm. 819.