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8. 4. Sedesimal in der erjten Woche der Monate März,
Sıli und Oktober. hat Die Wiefenvorftandfchaft unter Zuziehung
des Wiejenmwärterd ven ganzen Wiejencompler zu begehen, fid)
von Zuftande ver Wiejen und Anlagen zu überzeugen und dag
zur Abftellung von Mißftänden, over Vornahme von Verbefferungen
Nöthige anzuordnen oder dejjen Anordnung in Antrag
zu bringen.
8. 5. Die Vornahme der Wiefenbefichtigung ift jedesmal
auf ortsibliche Weife befannt zu geben un ven einzelnen Wiejenbefißern
Gelegenheit zur Anbringung ihrer Wünjche oder
Beichwerden zur bieten.
8. 6. Bei befonderen Vorkommmiljen find außerordentfihe
Wiejenbegehungen vorzunehnen.
8. 7. Bei Feitfeßung der Erntezeiten hat die Wiefenvor-Itandfchaft
Die Wiinfche der Mehrheit der Genofjenschaftsmitglieder
thunlichit zu berüchichtigen.
8. 8. Die Wiefenvorftandjichaft hat die Nechte Der Genofjenjchaft
Dritten gegenüber genaueftens zu wahren und nöthie
genfalls Zwangsbeftinnnungen der Dijtriktsverwaltungsbehörde
auf Grund der Eulturgefeße zu veranlaffen.
8.9, m Uebrigen find für die Funktionen der Wiefenvorstandichaft
die Borfchriften der Genofjenfchaftsitatuten, der
Wiejenordntung, jowie Der Dienjtesinftruftion des Wiefenwärtev3
maßgebend.
Beilage T4 zu $. 33 Seite 261.
Dienftes- Infteuktion
für den Wiefenwärter.
8.1. Der für den Wiefencompler ..... aufgeftellte
MWärter ift der Wiefenvorftandfchaft und zwar zunächjt dent
Boritande derjelben untergeordnet und hat deren Anordnungen
pünktlich Folge zu Leiften.
Seine Stellung ift eine wiverrufliche und die Disciplinarbefugnig
über ihn in der Hand der Wielenvorftandfchaft, melde
gegen ihn mit angemeffenen Zohnabzügen und gegebenen Falls
mit der Dienftesentlajjung vorjchreiten Tann.