Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

498  Kcilune  7A,

 

8.  4.  Sedesimal  in  der  erjten  Woche  der  Monate  März,
Sıli  und  Oktober.  hat  Die  Wiefenvorftandfchaft  unter  Zuziehung
des  Wiejenmwärterd  ven  ganzen  Wiejencompler  zu  begehen,  fid)
von  Zuftande  ver  Wiejen  und  Anlagen  zu  überzeugen  und  dag
zur  Abftellung  von  Mißftänden,  over  Vornahme  von  Verbefferungen
  Nöthige  anzuordnen  oder  dejjen  Anordnung  in  Antrag
zu  bringen.

8.  5.  Die  Vornahme  der  Wiefenbefichtigung  ift  jedesmal
auf  ortsibliche  Weife  befannt  zu  geben  un  ven  einzelnen  Wiejenbefißern
  Gelegenheit  zur  Anbringung  ihrer  Wünjche  oder
Beichwerden  zur  bieten.

8.  6.  Bei  befonderen  Vorkommmiljen  find  außerordentfihe
  Wiejenbegehungen  vorzunehnen.

8.  7.  Bei  Feitfeßung  der  Erntezeiten  hat  die  Wiefenvor-Itandfchaft
  Die  Wiinfche  der  Mehrheit  der  Genofjenschaftsmitglieder
  thunlichit  zu  berüchichtigen.

8.  8.  Die  Wiefenvorftandjichaft  hat  die  Nechte  Der  Genofjenjchaft
  Dritten  gegenüber  genaueftens  zu  wahren  und  nöthie
genfalls  Zwangsbeftinnnungen  der  Dijtriktsverwaltungsbehörde
auf  Grund  der  Eulturgefeße  zu  veranlaffen.

8.9,  m  Uebrigen  find  für  die  Funktionen  der  Wiefenvorstandichaft
  die  Borfchriften  der  Genofjenfchaftsitatuten,  der
Wiejenordntung,  jowie  Der  Dienjtesinftruftion  des  Wiefenwärtev3
  maßgebend.

 

Beilage  T4  zu  $.  33  Seite  261.
Dienftes-  Infteuktion
für  den  Wiefenwärter.

8.1.  Der  für  den  Wiefencompler  .....  aufgeftellte
MWärter  ift  der  Wiefenvorftandfchaft  und  zwar  zunächjt  dent
Boritande  derjelben  untergeordnet  und  hat  deren  Anordnungen
pünktlich  Folge  zu  Leiften.

Seine  Stellung  ift  eine  wiverrufliche  und  die  Disciplinarbefugnig
  über  ihn  in  der  Hand  der  Wielenvorftandfchaft,  melde
gegen  ihn  mit  angemeffenen  Zohnabzügen  und  gegebenen  Falls
mit  der  Dienftesentlajjung  vorjchreiten  Tann.