Volltext : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

2)  bei  Schweinen  für  daS  Stüd  20  Er.,
3)  bei  Schafen  für  das  Stüd  6  Er.,
4)  bei  Gänjen  für  das  Stüd  3  fr.

Merden  Solche  FSrevel  bei  Nachtzeit  verübt,  fo  werden  dieje
Strafen  verdoppelt.  |

Sn  allen  Fällen  hat  der  srevler  den  erwacdjjenen  Schaden
zu  erjeßen.

8.  6.  Die  Wiefenvorftandichaft  beftimmt  den  Zeitpunkt
md  die  Daner  der  jeweiligen  Ernten  und  haben  ficd)  die  eitzelnen
  Senofjen  den  desfallfigen  Anordnungen  zu  unterwerfen.
Wer  während  anderer  Zeit  innerhalb  des  Wicjenichluffes  auf
der  Wiefe  mäht,  wird  mit  1  fl.  30  fr.  und  in  WiederholumngSjilen
  mit  entiprechenden  höheren  Geldftrafen  bis  zu  10  fl.

elegt.

8.  7.  Bei  obwaltenden  Berhältniffen  faun  die  Wiejenborstandichaft
  ausnahmsweije.den  einzelnen  Wiejenbefibern  das
Mähen  und  Abfahren  des  Futter  vor  der  allgemeinen  Erntezeit
  gejtatten.  m  jolchen  Füllen  müffen  aber  die  benachbarten
Beier  rechtzeitig  von  Der  VBorernte  Durch  den  Antragjteller
in  Senntniß  gejebt  und  jeder  venfelben  etwa  verurfachte  Scjaden
  erjegt  werden,

8.  8.  Bor  der  jeweiligen  Erntezeit  hat  die  MWiefennorjftandjchaft
  die  zur  Ein-  und  Abfahrt  geeigneten  Stellen  zu  bejtinmen,
  weldje  gemäß  8.  25  der  Anjtruftion  für  den  Wiejenwärter
  vom  Lebteren  abzufteden  und  zu  überbrüden  find.
Mer  auf  anderen  Stellen  ein  und  abfährt,  Hat  eine  Strafe  von
1  fl.  15  Er.  nebjt  dem  Schadenserjaß  zu  entrichten.

8.9.  Alles  neu  entjtehende  Gefträuche  oder  Geftrüppe
ift  jofort  von  dem  Wiefenwärter  zu  Dejeitigen,  Bäume  dürfen
auf  dent  Wiejencomplex  nicht  gepflanzt  werden,  joferne  nicht
bon  der  Wiejenvoritandfchaft  Die  Erlaubniß  Hiezu  ertheilt  worden
  it,  welche  fidy  jedocd  mur  auf  Obftbaummpflanzungen  an
den  Nänvern  de3  Wiejencompleres  erftreden  Darf.

8.  10.  Feder  Wiefenbefiber  ift  gehalten,  alljährlich  inner-Halb
  der  Zeit  vom  1.  bi3  15.  Mai  die  auf  feinen  Grumdjtüden
  hervortretenden  Herbftzeitlofen  auszureißen,  "widrigenfalls
  Dies  von  enoffenjchafswegen  auf  feine  Koften  gefchieht.

Wegen  der  gejundheitsichädlichen  Einwirkung  diefer  Giftpflanze
  u  Die  Thiere  ift  viefelbe  entweder  fogleicd)  zu  vergraben,
  oder  auf  den  Dünger  zu  bringen  und  zu  überdeden.

8.  11.  u  allen  Fällen,  in  welden  die  gegenwärtig