2) bei Schweinen für daS Stüd 20 Er.,
3) bei Schafen für das Stüd 6 Er.,
4) bei Gänjen für das Stüd 3 fr.
Merden Solche FSrevel bei Nachtzeit verübt, fo werden dieje
Strafen verdoppelt. |
Sn allen Fällen hat der srevler den erwacdjjenen Schaden
zu erjeßen.
8. 6. Die Wiefenvorftandichaft beftimmt den Zeitpunkt
md die Daner der jeweiligen Ernten und haben ficd) die eitzelnen
Senofjen den desfallfigen Anordnungen zu unterwerfen.
Wer während anderer Zeit innerhalb des Wicjenichluffes auf
der Wiefe mäht, wird mit 1 fl. 30 fr. und in WiederholumngSjilen
mit entiprechenden höheren Geldftrafen bis zu 10 fl.
elegt.
8. 7. Bei obwaltenden Berhältniffen faun die Wiejenborstandichaft
ausnahmsweije.den einzelnen Wiejenbefibern das
Mähen und Abfahren des Futter vor der allgemeinen Erntezeit
gejtatten. m jolchen Füllen müffen aber die benachbarten
Beier rechtzeitig von Der VBorernte Durch den Antragjteller
in Senntniß gejebt und jeder venfelben etwa verurfachte Scjaden
erjegt werden,
8. 8. Bor der jeweiligen Erntezeit hat die MWiefennorjftandjchaft
die zur Ein- und Abfahrt geeigneten Stellen zu bejtinmen,
weldje gemäß 8. 25 der Anjtruftion für den Wiejenwärter
vom Lebteren abzufteden und zu überbrüden find.
Mer auf anderen Stellen ein und abfährt, Hat eine Strafe von
1 fl. 15 Er. nebjt dem Schadenserjaß zu entrichten.
8.9. Alles neu entjtehende Gefträuche oder Geftrüppe
ift jofort von dem Wiefenwärter zu Dejeitigen, Bäume dürfen
auf dent Wiejencomplex nicht gepflanzt werden, joferne nicht
bon der Wiejenvoritandfchaft Die Erlaubniß Hiezu ertheilt worden
it, welche fidy jedocd mur auf Obftbaummpflanzungen an
den Nänvern de3 Wiejencompleres erftreden Darf.
8. 10. Feder Wiefenbefiber ift gehalten, alljährlich inner-Halb
der Zeit vom 1. bi3 15. Mai die auf feinen Grumdjtüden
hervortretenden Herbftzeitlofen auszureißen, "widrigenfalls
Dies von enoffenjchafswegen auf feine Koften gefchieht.
Wegen der gejundheitsichädlichen Einwirkung diefer Giftpflanze
u Die Thiere ift viefelbe entweder fogleicd) zu vergraben,
oder auf den Dünger zu bringen und zu überdeden.
8. 11. u allen Fällen, in welden die gegenwärtig