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) bis zu eingetretener Rechtskraft des Er-
kenntnisses, wodurch die Einrede der Unzuständig-
keit verworfen worden, die Erregung eines Com-
petenzconflictes zulässig seyn sollte.
Spricht man blos vom k. Fiscus hier als Beklag-
tem, so folgt hieraus, daß in den Fällen, wo der Be-
klagte ein Privatmamn ist, ein Competenzconflict in jedem
Stadio. des Rechtsstreites, selbst in der Erecutionsinstanz
erhoben werden kann, dessen Folge nur Rechtsunsicher-
heit seyn kann. Spricht man vom Beklagten überhaupt,
so entsteht die Folge, daß es ganz in die Willkühr der
in Streit verwickelten Privaten gelegt wäre, ohne Kennt-
niß der Regierung über die Competenzverhältnisse der ver-
schiedenen Staatsgewalten zu disponiren, über ein Recht,
worüber zu disponiren, die Staatsregierung nie dem Pri-
vaten unumschränkt einräumen kann.
Der Ausschuß versuchte daher, die Interessen der Re-
gierung sowohl als der Staatsbürger auszugleichen, und
glaubt der Kammer, den Vorschlag machen zu müssen,
der erwähnten Abänderung der Kammer der Reichöräthe
bepzustimmen, wenn der Satz folgende Fassung erhalten
würde:
„Hat jedoch der Beklagte, so fern er der k. Fiscus
ist, auf die Klage sich eingelassen, oder die Einrede
der Unzuständigkeit angebracht., so bleibt der vor-
liegende Fall der Entscheidung der Gerichte aus-
schließend unterworfen. Ist der Beklagte ein Pri-
vate, so findet die Erhebung eines Competenzcon-=
flictes nur so lange statt, bis das erste Urtheil in
der Sache erlassen worden ist.“
Die Worte „als Vertreter der Staatsgewalt“ glaubt
der Ausschuß deßhalb weglassen zu müssen, weil der k.
Fiscus nicht als Vertreter der Staatögewalt, welche