Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 12 — 
) bis zu eingetretener Rechtskraft des Er- 
kenntnisses, wodurch die Einrede der Unzuständig- 
keit verworfen worden, die Erregung eines Com- 
petenzconflictes zulässig seyn sollte. 
Spricht man blos vom k. Fiscus hier als Beklag- 
tem, so folgt hieraus, daß in den Fällen, wo der Be- 
klagte ein Privatmamn ist, ein Competenzconflict in jedem 
Stadio. des Rechtsstreites, selbst in der Erecutionsinstanz 
erhoben werden kann, dessen Folge nur Rechtsunsicher- 
heit seyn kann. Spricht man vom Beklagten überhaupt, 
so entsteht die Folge, daß es ganz in die Willkühr der 
in Streit verwickelten Privaten gelegt wäre, ohne Kennt- 
niß der Regierung über die Competenzverhältnisse der ver- 
schiedenen Staatsgewalten zu disponiren, über ein Recht, 
worüber zu disponiren, die Staatsregierung nie dem Pri- 
vaten unumschränkt einräumen kann. 
Der Ausschuß versuchte daher, die Interessen der Re- 
gierung sowohl als der Staatsbürger auszugleichen, und 
glaubt der Kammer, den Vorschlag machen zu müssen, 
der erwähnten Abänderung der Kammer der Reichöräthe 
bepzustimmen, wenn der Satz folgende Fassung erhalten 
würde: 
„Hat jedoch der Beklagte, so fern er der k. Fiscus 
ist, auf die Klage sich eingelassen, oder die Einrede 
der Unzuständigkeit angebracht., so bleibt der vor- 
liegende Fall der Entscheidung der Gerichte aus- 
schließend unterworfen. Ist der Beklagte ein Pri- 
vate, so findet die Erhebung eines Competenzcon-= 
flictes nur so lange statt, bis das erste Urtheil in 
der Sache erlassen worden ist.“ 
Die Worte „als Vertreter der Staatsgewalt“ glaubt 
der Ausschuß deßhalb weglassen zu müssen, weil der k. 
Fiscus nicht als Vertreter der Staatögewalt, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.