Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

naͤmlichen Gesichtspuncte ausgehe, wie die Kammer der 
Abgeordneten. 
Die Kammer der Abgeordneten wollte durch ihren 
Beschluß verhüten, daß nicht in dem spätesten Zeitpuncte 
zum Nachtheile der Rechtspflege noch Competenzconflicte ein- 
treten konnen; sie wollte, daß, wenn sich der Beklagte ein- 
mal auf die Klage eingelassen hat, diese Sache nicht wie- 
der von einem Gerichte revocirt werden konne. In dieser 
Beziehung nun drückt sich die Kammer der Reichsräthe 
anders aus. 
1) Beschränkt sie die Anordnung über die Zeit des 
Wschneidens der Competenzconflicte auf den kbniglichen 
Fiscus. 
2 Sie benennt ihn als Vertreter der kdn. Staats- 
gewalt, und sagt, 
5) daß Competenzconflicte nur in so lange eingebracht 
werden konnen, als die vom Fiscus angebrachte Einrede 
der Unzuständigkeit nicht rechtskräftig verworfen worden 
ist, oder sich derselbe auf die Klage eingelassen hat. Hie- 
mit sind alle Bedenken gegeben, welche der Ausschuß ganz 
vollkommen wahr und richtig angeregt hat. Es wurde 
der Fall eintreten können, daß wenn ein Gericht erkannt 
hätte über diese Einrede und die Sache an ein höheres 
Gericht gelange, das Erkenntniß wieder aufgehoben würde 
durch eine andere Behdrde, als ein Obergericht, etwas, 
was die Kammer der Abgeordneten vermeiden wollte. Auf 
der andern Seite ist es nicht richtig, den Fiscus als den 
Vertreter der Staatsgewalt zu bezeichnen, und endlich 
ist für den Fall, daß, wenn der Beklagte nicht der Fis- 
cus, sondern ein Private ist, nicht Sorge getragen. Um 
nun auf einer Seite allem diesem zuvorzukommen, sagt 
der Ausschuß sehr zweckmäßig, daß es bey der Fassung 
bleiben müsse; hat der Fiscus auf die Klage sich einge- 
lassen oder die Einrede der Unzuständigkeit angebracht,
	        
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