naͤmlichen Gesichtspuncte ausgehe, wie die Kammer der
Abgeordneten.
Die Kammer der Abgeordneten wollte durch ihren
Beschluß verhüten, daß nicht in dem spätesten Zeitpuncte
zum Nachtheile der Rechtspflege noch Competenzconflicte ein-
treten konnen; sie wollte, daß, wenn sich der Beklagte ein-
mal auf die Klage eingelassen hat, diese Sache nicht wie-
der von einem Gerichte revocirt werden konne. In dieser
Beziehung nun drückt sich die Kammer der Reichsräthe
anders aus.
1) Beschränkt sie die Anordnung über die Zeit des
Wschneidens der Competenzconflicte auf den kbniglichen
Fiscus.
2 Sie benennt ihn als Vertreter der kdn. Staats-
gewalt, und sagt,
5) daß Competenzconflicte nur in so lange eingebracht
werden konnen, als die vom Fiscus angebrachte Einrede
der Unzuständigkeit nicht rechtskräftig verworfen worden
ist, oder sich derselbe auf die Klage eingelassen hat. Hie-
mit sind alle Bedenken gegeben, welche der Ausschuß ganz
vollkommen wahr und richtig angeregt hat. Es wurde
der Fall eintreten können, daß wenn ein Gericht erkannt
hätte über diese Einrede und die Sache an ein höheres
Gericht gelange, das Erkenntniß wieder aufgehoben würde
durch eine andere Behdrde, als ein Obergericht, etwas,
was die Kammer der Abgeordneten vermeiden wollte. Auf
der andern Seite ist es nicht richtig, den Fiscus als den
Vertreter der Staatsgewalt zu bezeichnen, und endlich
ist für den Fall, daß, wenn der Beklagte nicht der Fis-
cus, sondern ein Private ist, nicht Sorge getragen. Um
nun auf einer Seite allem diesem zuvorzukommen, sagt
der Ausschuß sehr zweckmäßig, daß es bey der Fassung
bleiben müsse; hat der Fiscus auf die Klage sich einge-
lassen oder die Einrede der Unzuständigkeit angebracht,