Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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so bleibt der vorliegende Fall den Gerichten ausschließend 
unterworfen. Der Moment der Anbringung dieser Einrede 
soll also über die Zuständigkeit der Gerichte in dieser Sa- 
che entscheiden. 
Indeß ist bey dieser Fassung der Fall noch nicht ent- 
schieden, wie es gehalten werden soll, wenn Private in ei- 
nem Streite befangen sind. Für diesen Fall hat nun der 
Ausschuß dadurch Sorge getragen, daß er einen bestimm- 
ten Moment angibt, in welchem bey einem solchen Falle 
der Abschnitt der Competenzconflictanregung eintritt, näm- 
lich, daß die Erhebung eines Competenzconflictes nur so 
kange angebracht werden kann, bis das erste Urtheil in 
der Sache erlassen ist. 
Der Unterschied zwischen dem Fiscus und Privaten 
ist der, daß die Regierung von dem Competenzconflicte 
Wissenschaft haben muß, eben darum, weil der Fiscus die 
Sache in den Sitzungen der Regierung vorzutragen hat; 
bey Streitigkeiten der Privaten ist dieses nicht der Fall. 
Daher muf hier ein längerer Termin gegeben werden. — 
Um aber auszuweichen, daß nicht ein erlassenes Erkennt- 
niß durch eine andere Behdrde als ein Obergericht auf- 
gehoben werden könne, ist angenommen, daß nur bis zu 
dem Zeitpuncte, wo das erste Urtheil erlassen ist, die Mdg- 
lichkeit gegeben werde, Competenzconflicte anzubringen. 
Ist ein Urtheil erlassen, so kann kein solcher Conflict mehr 
angeregt, die Sache muß der Entscheidung der Gerichte 
überlassen werden. 
Ich bin daher vollkommen mit dem Antrage des Aus- 
schusses einverstanden, und glaube den Antrag siellen zu 
zu sollen, daß dem Antrage der Kammer der Reichsräthe 
unter der von dem zweyten Ausschusse beantragten Fassung 
die Zustimmung zu rertheilen sey. 
Hierauf stellte das Präsidium folgende Fragen:
	        
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