Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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5) Die Kammer der Abgeordneten beschloß die Mo— 
bisi aien dem ersten F. sey sul, lit. D den Zusatz zu machen; 
Ose Vorlage der Acten an den Stqgaterarh zur Cut#= 
weldum findet gleichfalls statt, wenn einer der bey 
der anhängig gemachten Sache betheiligten Interessen— 
ten oder alle binnen 50 Tagen präclus. Frist Lom 
Tage, wo sie von der Schlichtung des entstandenen 
Conflictes durch die Kreisbehörden in Kenntniß ge- 
setzt worden sind, erklären, sich hiebey nicht bernhigen 
zu wollen.“ 
Dieser Modiftcation versagt die Kammer der Reichs- 
räthe ihre Zustimmung, sie lag ursprünglich nicht in dem 
Antrage des Ausschusses, und er glaubt der hohen Kammer 
um so mehr begutachten zu müssen, diese Modification 
fallen zu lassen, als es in der Natur des Competenzcon= 
flictes liegt, daß hier nicht sowohl die Interessen der Pri- 
vaten in Beziehung auf Competenzverhältnisse. als dse 
Interessen der verschiedenen Staatsgewalten in Erdrterung 
kommen. 
Der zweyte Präsident Häcker, das Wort nehmend, 
bemerkte hierüber Folgendes: 
Im Eingange des Gesetzes war folgende Bestimmung 
enthaltren gewesen, daß, wenn ein Conflict eutftanden, und 
nicht die betreffende Kreisregierung im Einverständnisse 
mit dem einschlägigen Appellationsgerichte den zwischen 
dem Untergerichte und dem Verwaltungsamte bestehenden 
Streit zu schlichten im Stande ist, die Entscheid dung des 
koͤnigl. Staatsrathes eintrete. 
Dieser Satz weis't auf eine Entscheidung hin; deß— 
wegen wurde der Antrag gemacht, daß im Falle einer 
solchen Entscheidung durch die Mittelstellen, die Parthepen, 
deren Rechte dadurch berührt werden können, das Recht 
erhalten sollen, die Entscheidung durch den Staatsrath zu
	        
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