— 185 —
der Frachtführer von Amtswegen bis zum nächsten
Zollamte zu begleiten.“
50) Im #.. 57. sollen in der ersten Zeile die Worte:
„ohne Ausnahme“ weggelassen und dagegen diesem F. am
Schlusse beygesetzt werden:
„Wenn eine Fuhre, welche nach ihren Frachtbriefen
sich als Eilfuhre ausweiset, außer der gewdhnlichen
Zeit an der Grenze sich einfindet, um einzutreten, so
muß sie zwar zum Eingange behandelt, aber sie
muß auch bis zum nächsten Hallamte auf Kosten des
Frachtführers begleitet werden. Im Ausgange aber,
wenn die Fuhre zu ungewbbhnlicher Zeit über die Grenze
gehen will, muß ihr von dem erpedirenden Hallamte
auf ihre Kosten Begleitung bis zur Grenze mitgegeben
werden.“
31) Im §H.538. habe das Datum: „vom 28. Dec. 1826“
wegzubleiben.
52) Im §. 50. ist nach den Worten: „keinen Anspruch“
einzuschalten:
„wenn nicht im letzten Falle, nämlich bey ausge-
gangenen inländischen Erzeugnissen ihre Identität so
hergestellt und gesichert ist, daß über die Wahrheit
nicht der mindeste Zweifel obwalten kann. Es darf
sodann die Behandlung zum Wiedereingange mit
Genehmigung der obersten Zollbehdrde, jedoch nur bey
derjenigen Jollbehdrde geschehen, welche sie zum Aus-
tritte behandelte. Jedenfalls sind“ u. s. w., wie im
#0.
33) Im (. 60. Zeile 4, soll nach dem Worte: „kann“
eingeschaltet werden:
„und der Fuhrmann seinen Weg ohne weiters fort-
setzen will.“
54) Der F. 62. ist in folgender Art zu fassen:
Verhandl. IIII. Band. 15