Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Der Frachtfuͤhrer hat zum Behufe der Zollerhebung 
saͤmmtliche Frachtbriefe dem Zollamte vorzulegen. 
Wenn er selbst Eigenthuͤmer der Fracht ist, hat er 
schriftlich die zu verzollenden Gegenstände zu decla- 
riren; es wäre denn, daß diese nur aus Kleinig- 
keiren im Werthe von hochstens 5 fl. bestünden, in 
welchem Falle die mündliche Angabe und die Unter- 
zeichnung desselben im Zollmannale genügt.“ 
55) Der F. 63. soll im Eingange also lauten: 
„Ist der Zollpflichtige nicht im Stande zu declariren, 
weil ihm der Inhalt der Colli oder der Ladung un- 
bekannt ist, so steht es ihm frey, bey dem Jollamte, 
ehe die Zollbehandlung eintrirt, sich vom Inhalte 
und Gewichte zu überzeugen, und dann erst zu de- 
clariren. Nachdem die Angabe des Inhalts der La- 
dung oder der einzelnen Colli aus der schriftlichen 
Declaration des JZollpflichtigen ausgemittelt ist, 
wird,“ u. s. w., wie im 9. 
36) Im g. 64. soll nach dem Worte: „Stücke“ ein- 
geschaltet werden: 
„gleichviel, es seyen die Gegenstaͤnde zollfrey oder 
nicht.“ 
37) Im g. 6585. Zeile 3. ist statt des Wortes: „Orts- 
polizeybehdrde“ zu setzen: 
„hierzu ermächtigte, auf dem Zollscheine bemerkte 
Person.“ 
S8) Im dritten Capitel nach dem §. 68. soll noch 
beygefügt werden: 
a) „Reisende, mit Ausschluß der Handelsreisenden, welche 
über die Grenze hereinkommen, haben, ohne zu ei- 
ner Declaration verbunden zu seyn, bey dem Joll- 
amte die zollbaren Waaren, welche sie mit sich 
führen, zum Eingange zu verzollen. Die Zollämter
	        
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