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„Der Frachtfuͤhrer hat zum Behufe der Zollerhebung
saͤmmtliche Frachtbriefe dem Zollamte vorzulegen.
Wenn er selbst Eigenthuͤmer der Fracht ist, hat er
schriftlich die zu verzollenden Gegenstände zu decla-
riren; es wäre denn, daß diese nur aus Kleinig-
keiren im Werthe von hochstens 5 fl. bestünden, in
welchem Falle die mündliche Angabe und die Unter-
zeichnung desselben im Zollmannale genügt.“
55) Der F. 63. soll im Eingange also lauten:
„Ist der Zollpflichtige nicht im Stande zu declariren,
weil ihm der Inhalt der Colli oder der Ladung un-
bekannt ist, so steht es ihm frey, bey dem Jollamte,
ehe die Zollbehandlung eintrirt, sich vom Inhalte
und Gewichte zu überzeugen, und dann erst zu de-
clariren. Nachdem die Angabe des Inhalts der La-
dung oder der einzelnen Colli aus der schriftlichen
Declaration des JZollpflichtigen ausgemittelt ist,
wird,“ u. s. w., wie im 9.
36) Im g. 64. soll nach dem Worte: „Stücke“ ein-
geschaltet werden:
„gleichviel, es seyen die Gegenstaͤnde zollfrey oder
nicht.“
37) Im g. 6585. Zeile 3. ist statt des Wortes: „Orts-
polizeybehdrde“ zu setzen:
„hierzu ermächtigte, auf dem Zollscheine bemerkte
Person.“
S8) Im dritten Capitel nach dem §. 68. soll noch
beygefügt werden:
a) „Reisende, mit Ausschluß der Handelsreisenden, welche
über die Grenze hereinkommen, haben, ohne zu ei-
ner Declaration verbunden zu seyn, bey dem Joll-
amte die zollbaren Waaren, welche sie mit sich
führen, zum Eingange zu verzollen. Die Zollämter