Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

telangen. Nün geht die Kammer der Reichsräthe von 
chengenannter Fassung ab, und will den Satz in folgender 
W ustellen: 
„Wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Einver- 
stindmsse mit dem einfchlägigen Gppellationsgerichte 
die zwischen dem Untergerichte und dem Verwaltungs- 
amte bestehende Verschiedenheit der. Ansicht bimen 
sechs Wochen selost zu heben im Stande ist.“ 
Nachdem die Kammer der Reichsräthe diese Fassung 
auffellt, wogegen nichts zu. erinnern ist, so würde es- 
ict mehr passen, wenn man den Partheyen ein Recurs- 
reht gestatten wuͤrde; daher wird es keinem Bedenken 
unterliegen, daß von dieser Modification abgegangen 
netde. " 
Auf die vom Präsidium gestellte Frage, ob die Kam- 
mer ben ihrer unter Nr. 5. Ut. b gestellten Modisiration 
Umgang nehmen wolle, wurde einstimmig beschlossen, daß 
von derselben abzugehen sey. 
IV. Der Abgeokdnete Kiliani foktfährend:, 
0) Die sechste Modification der Kammer der Abge- 
oͤrdneten war, der 9. 2. des Gesetzes, welcher 
a) dem Vischluffe e des Staatsräthes nur. auf erfolgte 
konigliche Genehmigung Kraft verleiht, 
b) dem Könige in dem Falle, wenn er den Beschluß 
den verhandelten Acten und bestehenden Gesetzen 
nicht gemäß findet, das Recht der Anordnung eimer 
wiederholten Berathung im Staatsrathe, die Er- 
nennung eines andern Referenten, und die Verstär- 
küng des Staatsräthes durch Mänker aus dem 
Justß= und Verwaltungsfache für den Fall bieser 
wiederholten Berathung einräumt, 
habe ganz wegzufallen, und solle dafür gesetzt 
werden: 
7. 2
	        
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