telangen. Nün geht die Kammer der Reichsräthe von
chengenannter Fassung ab, und will den Satz in folgender
W ustellen:
„Wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Einver-
stindmsse mit dem einfchlägigen Gppellationsgerichte
die zwischen dem Untergerichte und dem Verwaltungs-
amte bestehende Verschiedenheit der. Ansicht bimen
sechs Wochen selost zu heben im Stande ist.“
Nachdem die Kammer der Reichsräthe diese Fassung
auffellt, wogegen nichts zu. erinnern ist, so würde es-
ict mehr passen, wenn man den Partheyen ein Recurs-
reht gestatten wuͤrde; daher wird es keinem Bedenken
unterliegen, daß von dieser Modification abgegangen
netde. "
Auf die vom Präsidium gestellte Frage, ob die Kam-
mer ben ihrer unter Nr. 5. Ut. b gestellten Modisiration
Umgang nehmen wolle, wurde einstimmig beschlossen, daß
von derselben abzugehen sey.
IV. Der Abgeokdnete Kiliani foktfährend:,
0) Die sechste Modification der Kammer der Abge-
oͤrdneten war, der 9. 2. des Gesetzes, welcher
a) dem Vischluffe e des Staatsräthes nur. auf erfolgte
konigliche Genehmigung Kraft verleiht,
b) dem Könige in dem Falle, wenn er den Beschluß
den verhandelten Acten und bestehenden Gesetzen
nicht gemäß findet, das Recht der Anordnung eimer
wiederholten Berathung im Staatsrathe, die Er-
nennung eines andern Referenten, und die Verstär-
küng des Staatsräthes durch Mänker aus dem
Justß= und Verwaltungsfache für den Fall bieser
wiederholten Berathung einräumt,
habe ganz wegzufallen, und solle dafür gesetzt
werden:
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