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beglaubte Abschrift des Protocolls kostenfrey zu-
zustellen. Das Zollärar hat, wenn der Verdacht
sich nicht bestätigt, für jeden durch Auf= und Ab-
packen sich ergebenden Schaden zu haften.“
48) Im (. 88. in der Zeile 1. soll
a) vor dem Worte: „Verdacht“ bepgefügt werden: „ge-
gründeter ;“
b) Zeile 7. sey statt: „Austritt“ zu setzen: „Austritts-
zollamt.“
c) Zeile 3. nach den Worten: „Wächter“ ist einzuschal-
ten: „jedoch nicht““; und
d) nach den Worten: „begleiten lassen,“ soll beygefügt
werden: „woselbst er sodann der genauen Controlle
sich unterwerfen muß.“
40) Der §. 00. habe folgende Fassung zu erhalten:
„Gegen Frachtführer, die nach Verkündung gegenwär-
tiger Zollordnung wegen Verkürzung des Zollgefäl-
les einmal über 25 fl. oder dreymal über 5 fl. be-
straft worden sind, ist diese Maßregel immer und
zwar auf ihre Kosten vorzukehren. Gegen Fracht-
führer, die dreymal wegen Verletzung der Jollord-
nung, ohne daß eine Verkürzung des Zollgefälles
dabey Statt gefunden hat, bestraft worden sind, ist
diese Maßregel 1 Jahr lang, vom letzten Straffalle
angerechnet, in Anwendung zu bringen.“
50) Im g. 91. Nr. 4c. habe das Wort: „äußern“,
am Schlusse wegzubleiben.
51) Im F. 05. Zeile 1. ist das Wort: „aubländische“
wegzulassen.
52) Der g. 9a. soll in folgender Art gefaßt werden: