Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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beglaubte Abschrift des Protocolls kostenfrey zu- 
zustellen. Das Zollärar hat, wenn der Verdacht 
sich nicht bestätigt, für jeden durch Auf= und Ab- 
packen sich ergebenden Schaden zu haften.“ 
48) Im (. 88. in der Zeile 1. soll 
a) vor dem Worte: „Verdacht“ bepgefügt werden: „ge- 
gründeter ;“ 
b) Zeile 7. sey statt: „Austritt“ zu setzen: „Austritts- 
zollamt.“ 
c) Zeile 3. nach den Worten: „Wächter“ ist einzuschal- 
ten: „jedoch nicht““; und 
d) nach den Worten: „begleiten lassen,“ soll beygefügt 
werden: „woselbst er sodann der genauen Controlle 
sich unterwerfen muß.“ 
40) Der §. 00. habe folgende Fassung zu erhalten: 
„Gegen Frachtführer, die nach Verkündung gegenwär- 
tiger Zollordnung wegen Verkürzung des Zollgefäl- 
les einmal über 25 fl. oder dreymal über 5 fl. be- 
straft worden sind, ist diese Maßregel immer und 
zwar auf ihre Kosten vorzukehren. Gegen Fracht- 
führer, die dreymal wegen Verletzung der Jollord- 
nung, ohne daß eine Verkürzung des Zollgefälles 
dabey Statt gefunden hat, bestraft worden sind, ist 
diese Maßregel 1 Jahr lang, vom letzten Straffalle 
angerechnet, in Anwendung zu bringen.“ 
50) Im g. 91. Nr. 4c. habe das Wort: „äußern“, 
am Schlusse wegzubleiben. 
51) Im F. 05. Zeile 1. ist das Wort: „aubländische“ 
wegzulassen. 
52) Der g. 9a. soll in folgender Art gefaßt werden:
	        
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