Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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diese Bescheinkgung ohne Beybringung der Waaren 
ablegen will, unterliegt der Strafe des fünffachen 
Betrags des hdchsten Eingangszolles. Waren aber 
die Waaren unverpakt, oder nach ihrem Inhalte 
nach vorausgegangener zollamelicher Behandlung be- 
kannt, so wird der fünffache Betrag des tarifmäßi- 
gen Eingangszolles als Serafe erhoben.“ 
55) Die ##. 07. 06. und 00. sollen weggelassen und 
dagegen gesetzt werden: 
„Als Vergehen und Verbrechen konnen die im gegen- 
wärtigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann 
behandelt werden, wenn mit denselben solche Hand- 
lungen oder Unterlassungen verbunden sind, für 
welche die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens- 
oder Verbrechensstrafe bestimmen.“ 
56) Im Eingange des §. 100. hat das Wort: „Auch“ 
wegzubleiben: 
57) Der Eingang des F. 101. soll lauten: 
„Die Confiscation erstrecke sich u. s. w.“ 
und im vorletzten Absatze sind die Worte: 
„ wenn er mit keinem Jollmanifeste“ 
abzuändern in: 
„wenn er mit keinem Frachtbriefe.“ 
58) Im F. 102. Zeile 2 ist 
a) statt der Worte: 
„ eine Anzeige“ 
zu setzen: 
5 eine glaubwürdige Anzeige.“ 
b) In demselben F. vor dem Worte: 
„ verwahrt“ 
soll in der Zeile 4. beygefügt werden: 
„entweder bey Gericht oder auf Anordnung deö 
Gerichts;“
	        
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