Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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c) In dem ersten Absatze dieses §. am Ende soll statt 
des Wortes 
„Schätzungswerthes“ 
gesetzt werden: 
„Werthes oder durch Bürgen.“ 
d) Hat der zweyte Absatz dieses F. folgende Fassung 
zu erhalten: 
„Vieh und andere dem Verderben ausgesetzte Ge- 
genstände werden, wenn die Sicherheit binnen 
8 Tagen nicht aufrecht gemacht wird, nach einge- 
tretener Untersuchung von Gerichtswegen df- 
fentlich versteigert, und der Erlöß wird nach ge- 
richtlicher Anweisung deponirt. 
50) Der g9. 104. Absatz 1. soll folgende Fassung erhalten: 
„„Der Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlich- 
keiten, worüber nach der gegenwärtigen Zollordnung 
amtliche Urkunden ausgestellt und den Zollpflich- 
tigen zur Aufbewahrung übergeben werden mus- 
sen, kann nur mit diesen Urkunden geführt werden.“ 
„Wer eine solche Urkunde durch Unglück oder 
Zufall verliert, kann von dem Zollamte, welches sie 
ausgestellt hat, jederzeit ein Attest verlangen, wo- 
rin ihm die Erfüllung seiner zollgesetzlichen Ver- 
bindlichkeiten auf den Grund der Zollbücher bezeugt 
und welches jederzeit als Beweis der erfüllten Ob- 
liegenheit angesehen wird. “ 
„„Für dieses Attest ist nur die einfache Targe- 
buhr zu entrichten. Derjenige, dem die Ausstellung 
einer in der gegenwärtigen Jollordnung vorgeschrie- 
benen amtlichen Urkunde verweigert wird, kann in- 
nerhalb 5 Monaten selbst oder durch einen Dritten 
bey der obersten Jollverwaltung darüber Beschwer- 
de führen; unterläßt er dieß, so muß er, wenn 
er in Untersuchung kommt und sich mit den amt-
	        
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