Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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a) Zur Entscheidung der an den koͤniglichen Staats- 
rath gebrachten Competenzconflicte wird eine stündige Com- 
mission unrer dem Vorsitze des Staatsrathsprästdenten er- 
nannt, bestehend aus den sämmtlichen Mitgliedern des 
Staatsrathes, welche mit einer Verwaltung nicht beauf- 
tragt sind, und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des 
Oberappellationsgerichts, wobey jedoch wenigstens sechs 
Mitglieder zur Schlußfassung nothwendig sind. 
b) Diejenigen Mitglieder des Oberappellationsgerichts, 
welche der genannten Commission beyzutreten haben, sind 
für jedes Jahr von dem Plenum des Oberappellations= 
gerichts durch Stimmenmehrheit zu wählen. 
c) Alle Mitglieder der ernannten Commission haben 
eine entscheidende Stimme und erledigen die ihnen vor- 
gelegten Competenzconflicte durch Urtheil, welches im Wege 
collegialer Berathung geschopft wird. 
d) Wenn Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern 
der Commission obwaltet, hat nicht der Präsident zu ent- 
scheiden, sondern es ist der Ausspruch für die Competenz 
der Justizstellen zu erlassen. 
Diese Bestimmungen will die Kammer der Reichsräthe 
mit den oben bemerkten Abänderungen annehmen. (iest.) 
Die Kammer der Reichsräthe will also: 
a) statt sämmtlicher Mitglieder des Staatsraths, 
welche mit einer Verwaltung nicht beauftragt sind, dres 
Staatsräthe setzen. Der Ausschuß. glaubt, diesem sey un- 
bedenklich bepzustimmen, um so mehr, da schwerlich mehr 
als drep solche Mitglieder für immer im Staatsrathe seyn 
werden, diese Anzahl mit eben so vielen Oberappellations= 
gerichröräthen, als der Hälfte der Commission, auch eine 
allseitige Würdigung der Berathungsgegenstände verbürgt. 
b) Statt einer jährlichen Wahl der der Commis-
	        
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