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a) Zur Entscheidung der an den koͤniglichen Staats-
rath gebrachten Competenzconflicte wird eine stündige Com-
mission unrer dem Vorsitze des Staatsrathsprästdenten er-
nannt, bestehend aus den sämmtlichen Mitgliedern des
Staatsrathes, welche mit einer Verwaltung nicht beauf-
tragt sind, und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des
Oberappellationsgerichts, wobey jedoch wenigstens sechs
Mitglieder zur Schlußfassung nothwendig sind.
b) Diejenigen Mitglieder des Oberappellationsgerichts,
welche der genannten Commission beyzutreten haben, sind
für jedes Jahr von dem Plenum des Oberappellations=
gerichts durch Stimmenmehrheit zu wählen.
c) Alle Mitglieder der ernannten Commission haben
eine entscheidende Stimme und erledigen die ihnen vor-
gelegten Competenzconflicte durch Urtheil, welches im Wege
collegialer Berathung geschopft wird.
d) Wenn Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern
der Commission obwaltet, hat nicht der Präsident zu ent-
scheiden, sondern es ist der Ausspruch für die Competenz
der Justizstellen zu erlassen.
Diese Bestimmungen will die Kammer der Reichsräthe
mit den oben bemerkten Abänderungen annehmen. (iest.)
Die Kammer der Reichsräthe will also:
a) statt sämmtlicher Mitglieder des Staatsraths,
welche mit einer Verwaltung nicht beauftragt sind, dres
Staatsräthe setzen. Der Ausschuß. glaubt, diesem sey un-
bedenklich bepzustimmen, um so mehr, da schwerlich mehr
als drep solche Mitglieder für immer im Staatsrathe seyn
werden, diese Anzahl mit eben so vielen Oberappellations=
gerichröräthen, als der Hälfte der Commission, auch eine
allseitige Würdigung der Berathungsgegenstände verbürgt.
b) Statt einer jährlichen Wahl der der Commis-