„ Portefeuille“ gesetzt wird „und uͤberhaupt
kein Verwaltungsamt.“
d) Die Kammer der Reichsraͤthe trifft eine Vorforge.
fuͤr den Fall, wenn der Staatsrathspraͤsident abwesend
oder verhindert ist, und will hier den Staatsminister der
Justiz in seiner Eigenschaft als Großrichter als Vorstand.
der Commission benannt wissen. Allein der Ausschuß haͤlt
es für zweckmäßiger, in dem erwähnten Falle dem älte-
sten Staatsrathe, dem kein Verwaltungsamt anvertraut
ist, den Vorsitz bey der Commasion einzuräumen, und be-
gutachtet diese weitere Modification der hohen Kommer.
Unter dieser Voraussetzung kann dem von der Kammer
der Reichsräthe in Antrag gebrachten Beysatze:
„Sollte jedoch Seine Majestät der König
„keinem von diesen beyden (nämlich dem Staatsraths-
„präsidenten und dem Staatéeminister der Jufsfiz) den
„Vorsitz zu übertragen geneigt seyn, so bleibe es Aller-
„hochstdemselben anheimgestellt, dieser Commission einen.
„andern Präsidenten, welcher weder Vorstand, noch
„Mitglied eines Verwaltungszweiges seyn durfte, vor-
„zusetzen,“ « ·
der erste Ausschuß seine Zustimmung nicht geben, und
zwar um so weniger, als hiedurch die wichtige Stelle des
Vorstandes der Commission alle Stabilität verlieren würde.
e) Bey obwaltender Stimmengleichheit zwilchen den
Mitgliedern der Commission wollte die Kammer der Ab-
geordneten dem Präsidenten keine entscheidende Stimme
einräumen, sondern festsetzen, daß der Ausspruch für die
Competenz der Justizstellen zu erlassen sey.
Dies beantragte ursprünglich der erste Ausschuß# nicht,
und die Kammer der Reichsräthe will bey entstandener
Stimmengleichheit dem Präsidenten eine entscheidende
Stimme einräumen, womit der erste Ausschuß in der Erwi-