Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 246 — 
meine Ansichten uͤber den Berathungsgegenstand darzu- 
legen. 
Das Factische, welches der gegenwaͤrtigen Beschwerde 
zum Grunde liegt, besteht darin, daß die königl. Regie- 
rung des Isarkreises dem ihr angehdrigen k. Regierungs- 
director v. Koch als Inhaber der Patrimonialgerichte 
Rohrbach und Sunzenhausen die Erbffnung machte, es 
müsse die Ertradition dieser Gerichte an seinen neu auf- 
zustellenden Gerichtöhalter, so wie dessen Einweisung in 
das Amt, dann dessen Vorstellung an die Gerichtsholden 
durch eine königl. Behdrde, nämlich durch das kdnigl. 
Landgericht Pfaffenhofen geschehen. 
Diese Verfügung einer kdnigl. Kreisregierung war 
etwas bisher Ungewohnliches, war etwas in ihrer Art 
ganz Neues. 
Es wurde schon gesagt, daß eine gesetzliche Bestim- 
mung, vermoge welcher der Kreisregierung ein Recht 
zu dieser Anordnung ausdrücklich zustehe, in der Verfas- 
sungs-Urkunde nicht gegeben ist. Früher aber, in jener 
Jeit nämlich, da wir uns des Glückes unserer gegenwär- 
tigen Verfassung noch nicht erfreuten, waren solche In-= 
stallationen gutsherrlicher Beamten durch landesherrliche 
Gerichte eben so wenig in Uebung. 
Eine solche Handlung war von jeher dem Patrimo- 
nialgerichtsinhaber überlassen. 
Selbst der sehr verehrte zweyte Hr. Präsident hat 
eine solche Uebung nicht behauptet; eben so wenig bezieht. 
sich das königl. Ministerialrescript vom 22. Jänner h. J. 
auf eine frühere Praxis. 
Die k. Staatsregierung hatte daher vor dem 20. 
May 1318 das Recht zur Ausübung dieser Einweisung 
nicht ausgeübt, also wenigstens nicht hergebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.