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Verfassungibegründet seyn, oder die Bestimmungen der Ver-
fassung müssen dieser Anordnung wenigstens nicht geradezu
entgegen seyn.
Das k. Staatsministerium des Innern beruft sich
auf das verfassungsmäßige Recht der Oberaufsicht.
Dagegen wurde erinnert, daß in der Verfassung ge-
nau vorgezeichnet ist, in welcher Art diese Oberaufsicht
über die Patrimonialgerichte ausgeübt werde.
Insbesondere ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die
aufzustellenden Gerichtshalter durch die k. Landgerichte
verpflichtet werden sollen; daß aber die Amtsertradition,
die Einweisung und Vorstellung derselben gleichfalls durch
die Grrichte zu geschehen habe, wird nicht gesagt, und
doch wäre hier der Moment gegeben gewesen, dieses deut-
lich auszusprechen, wenn der Geber der Verfassung dieses
wirklich gewollt hätte.
Es brauchte daher auch nicht verordnet zu werden,
daß die Gutsbesitzer künftig diese Handlungen selbst vor-
zunehmen haben sollen, weil sie von jeher im Besitz dieses
Rechtes und dieser Verpflichtung waren.
Ich kann mich daher auch zu dem Grundsatze des
Hrn. v. Stachelhausen nicht bekennen, daß hier alles,
was nicht durch die Verfassung ausdrücklich verboten ist,
darum schon erlaubt sey.
Auch die Art und Weise, wie die Oberaufsicht aus-
geübt werde, muß gewisse Normen haben.
Nach obigem Grundsatze könnte es z. B. der Staats-
regierung auch einfallen, eine perpetuirliche Oberauf-
sicht bey den gutsherrlichen Gerichten einzuführen, und
an jedes Patrimonialgericht allenfalls einen Staatsan-
walt oder einen k. Commissär hinzustellen und auszu-