Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 204 — 
In dem Vortrage des Herrn Referenten und in den 
Conclusionen des fünften Ausschusses wird zwar auf die- 
sen Punct nicht eingegangen, weil man den Satz ange- 
nommen hatte, es stehe den Staatsbehörden überhaupt 
das Recht der Einweisung gutöherrlicher Beamten nicht 
zu, und weil eben damit jede Untersuchung der zweyten 
Frage — ob dem Gutsherrn die Kosten solcher Einweisun- 
gen aufgebürdet werden konnen, — ganz überflüssig wurde. 
Da ich aber jenen Satz verneint habe, so kann ich 
auch eine nähere Erdrterung der zweyten Frage nicht um- 
gehen. 
Es ist in dieser Hinsicht zu entscheiden, ob 
a) die Gesammtheit der Staatsgenossen oder 
b) der betheiligte Gutsherr 
die Extraditionskosten zu tragen habe. Werden dieselben 
nämlich aus der Staatscasse bestritten, so fallen sie eben 
damit der Gesammtheit der Steuerpflichtigen zur Last. 
Dieses aber, meine Herren, hat die Staatsregierung 
als eine offenbare Ungerechtigkeit betrachtet. 
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit ist ein Privilegium; 
die Kosten aber, welche durch den Schutz der Privile- 
gien und die Aufsicht über die Ausübung derselben verur- 
sacht werden, kdunen und dürfen nur den Inhabern 
dieser Privilegien zur Last fallen. Dabey ist die gutsherr- 
liche Gerichtsbarkeit ein mit Erträgnissen verbundenes 
Privilegium, allgemein aber steht der Rechtsgrundsatz 
fest, daß derjenige, der den Nutzen aus einem Rechte 
zieht, auch die Lasten desselben zu tragen habe, und es 
würde daher eben so ungerecht als unbillig seyn, wenn 
in dem gegebenen Falle die Lasten auf dritte Unberech- 
tigte hinübergewälzt werden wollten. 
Daß die Staatsregierung das ihr zustehende Recht, 
wie bisher so auch künftig, nicht auf eine die Guts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.