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Entwurfe unterzeichnet — von dem k. Ministerialrathe
und Abgeordneten Hrn. von Closen! —
Eben dieser sehr geehrte Redner hat den Satz auf-
gestellt, es sey, wie die Oberaufsicht des Staates über
die gutsherrliche Gerichtsbarkeit geführt werden solle, in
dem sechsten Edicte bestimmt angegeben; der Einweisung
der gütsherrlichen Beamten und der Amtsexrtradition werde
dabey nicht erwähnt, folglich seyen diese auch hier nicht
zu den aus der Oberaufsicht fließenden Befugnissen der
Staatsbehdrden zu rechnen.
Diese ganze Hppothese findet indessen in den bereits
angeführten 9. 25. und 24. des sechsten Edictes die
vollste Widerlegung. Auch bey den standesherrlichen Ge-
richten hat sich der Staat die obere Aufsicht, wie bey
den gutsherrlichen vorbehalten; daß aber unter die Aus-
flüsse dieser Oberaufsicht auch die Beamteneinweisung
gezählt werde, spricht der §. 25. deutlich aus.
Der nämliche ehrenwerthe Redner behauptet ferner,
es konnten durch die Vornahme der Amtsertraditionen
von Seite der Landgerichte die Rechte der zur Haftung
für ihre Beamten verpflichteten Gutsherren gefährdet und
verletzt werden, wenn nämlich auf dem Grunde einer
mangelhaften Ertradition dem abtretenden Beamten die
Erfüllung seiner Schuldigkeit bezeugt werde, spärerhin
aber sich Haftungen ergäben.
Diese Einwendung ist indessen schon deßhalb ohne al-
len Werth, weil bey Amtsertraditionen Absolutorien für
die abtretenden Beamten überhaupt nicht ertheilt werden.
Die Ertradition der gutöherrlichen Gerichte durch die
Landgerichte kann im Gegentheile dem Gursherrn nur
vortheilhaft seyn, weil sie den Befund durch ein mit bf-
fentlichen Glauben versehenes Protocoll constatirt, was
bey einer von dem Gutöherrn vollzogenen Ertradition die
Verhandl. XIII. Band. 22