Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Entwurfe unterzeichnet — von dem k. Ministerialrathe 
und Abgeordneten Hrn. von Closen! — 
Eben dieser sehr geehrte Redner hat den Satz auf- 
gestellt, es sey, wie die Oberaufsicht des Staates über 
die gutsherrliche Gerichtsbarkeit geführt werden solle, in 
dem sechsten Edicte bestimmt angegeben; der Einweisung 
der gütsherrlichen Beamten und der Amtsexrtradition werde 
dabey nicht erwähnt, folglich seyen diese auch hier nicht 
zu den aus der Oberaufsicht fließenden Befugnissen der 
Staatsbehdrden zu rechnen. 
Diese ganze Hppothese findet indessen in den bereits 
angeführten 9. 25. und 24. des sechsten Edictes die 
vollste Widerlegung. Auch bey den standesherrlichen Ge- 
richten hat sich der Staat die obere Aufsicht, wie bey 
den gutsherrlichen vorbehalten; daß aber unter die Aus- 
flüsse dieser Oberaufsicht auch die Beamteneinweisung 
gezählt werde, spricht der §. 25. deutlich aus. 
Der nämliche ehrenwerthe Redner behauptet ferner, 
es konnten durch die Vornahme der Amtsertraditionen 
von Seite der Landgerichte die Rechte der zur Haftung 
für ihre Beamten verpflichteten Gutsherren gefährdet und 
verletzt werden, wenn nämlich auf dem Grunde einer 
mangelhaften Ertradition dem abtretenden Beamten die 
Erfüllung seiner Schuldigkeit bezeugt werde, spärerhin 
aber sich Haftungen ergäben. 
Diese Einwendung ist indessen schon deßhalb ohne al- 
len Werth, weil bey Amtsertraditionen Absolutorien für 
die abtretenden Beamten überhaupt nicht ertheilt werden. 
Die Ertradition der gutöherrlichen Gerichte durch die 
Landgerichte kann im Gegentheile dem Gursherrn nur 
vortheilhaft seyn, weil sie den Befund durch ein mit bf- 
fentlichen Glauben versehenes Protocoll constatirt, was 
bey einer von dem Gutöherrn vollzogenen Ertradition die 
Verhandl. XIII. Band. 22
	        
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