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der Abgeordneten bestimmen, dieser veraͤnderten Verhaͤlt—
nisse wegen von den an die Regierung gebrachten An-
trägen zurückzugehen, ihre bisherigen Wünsche aufzuge-
ben, und die geringern Jollsätze vom Jahre 1610 wie-
der in Wirkung treten zu lassen?
Ich glaube nicht.
ad a. Der Zolltarif vom Jahre 1810 blieb sich in
seinen Wirkungen, so lange er zur Anwendung gebracht
wurde, gleich; ein Ausfall von einer halben Million
und mehr war bis auf den letzten Augenblick die
Folge dieser Gesetzgebung. Die weitere Folge hievon
war die Nothwendigkeit, durch gegebene Creditvoten
den Ausfall in der Staatseinnahme zu decken, und
die auf dem Steuerpflichtigen und insbesondere auf
dem Grundbesitzer haftende Last konnte nicht nur
nicht vermindert werden, sie mehrte sich im
Gegentheile mit der Minderung seiner Einnahms-
quellen.
In dieser Beziehung also keine Veränderung.
ad b) Die auswärtigen Staaten blieben bey ihren
Systemen; wir sehen, wo wir uns auch immer mit
unsern Producten hinwenden wollen, diese Ausfuhr
auf die unfreundlichste Weise entweder ganz gehin-
dert, oder doch so erschwert, daß der inländische
Gewerbtreibende im Auslande keinen Markt findet.
Auch in dieser zweyten Beziehung sohin finden wir
nichts geändert.
ad c) Die Voraussicht, daß sich die Zahl unserer Ge-
werbtreibenden sehr bedeutend mehren werde, ist
aber wirklich eingetreten, und mit der vermehrten
Zahl von Gewerbtreibenden hat sich der Ruf vermehrt
nach Hülfe und Schutz durch höhere Zollsätze da-
hin, daß der inländische Markt gesichert bleibe dem