Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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saͤtze  in  keinem  gleichen  und  gerechten  Verhaͤltniß  mit
den  übrigen  indirecten  Steuern  in  Bayern!

Alle  Mitglieder  der  Kammer  und  das  ganze  Publicum
  fragt  sich,  ob  hohe  oder  niedere  Jollsätze
die  rechten  seyen,  und  welche  von  bepyden  kommen  werden;
  beyde  werden  vertheidigt  und  verworfen,  weil  alle
Gründe  dafür  und  dagegen  nur  aus  den  entgegengesetztesten
  Privatinteressen  hergeholt  werden,  und  dadurch  den
Zolltarif  zu  einem  Muster  von  Inconsequenzen  und  Gemisch
  von  hohen,  mittleren  und  geringen  Jollsätzen  machen,
  während  der  allgemein  durchgreifende  Grund  für
hohe  Jöblle  vor  unsren  Augen  liegt,  nämlich:

der  in  Bapern  angenommene  Grundsatz  hoher  Consumtionssteuern
  auf  einheimische  Waaren.  Diesem  zufolge
  kann  und  muß  Bayern  auch  hohe  Jolle
oder  Consumtionssteuern  auf  fremde  Waaren  legen,
und  zwar  ohne  alle  Rücksicht  auf  einzelne  Volksclassen
  und  Partheien  der  Producenten  oder  Consumenten.


Hohe  ZJölle  haben  in  ihrem  Gefolge  auch  noch
folgende  zufällige,  vielleicht  aber  vortheilhafte  Wirkungen
  für  Bapern.

Bapern  nimmt  bekanntlich  großen  Antheil  an  dem
Wetteifer  der  deutschen  Staaten,  Jollvereine  unter
sich  zu  errichten.  Mit  kleinen  Jollsätzen  glaubt  man
keine  Bundesbrüder  an  andern  Staaten  zu  finden;
nur  mit  hohen  Zöllen  konne  man  denselben  etwas
angenehmes  biethen,  und  damit  zum  Vereine  einladen
  u.  s.  w.  Meine  hohen  Zolle  würden  also
dieser  Absicht  wohl  entsprechen,  wenn  sie  gleich  ihren
  Entscheidungsgrund  nicht  in  dieser  Politik  nach
Außen  suchten.

Ich  habe  auch  über  diese  Vereine  meine  Ansicht  in