Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr.  VI.  20
Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.
Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  20.  März  1909.

Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordunng.

(Vom  8.  März  1909.)
Die  Vorbildung  für  den  höheren  Forstverwaltungsdienst  belreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Die  landesherrliche  Verordnung  vom  2.  Juli  1906,  die  Vorbildung  für  den  höheren
Forstverwaltungsdienst  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  116  ff.)  in  der  durch
Unsere  Verordnung  vom  11.  Oktober  1907  (Gesetzes  und  Verordnungsblatt  Seite  172)
gegebenen  Fassung  wird,  wie  folgt,  geändert:

I.

Au  Stelle  des  §  4X  tritt  folgende  Bestimmung:

84.

Entscheidung  über  die  Nachweise  und  die  Zulassung  zur  Vorlehre.

Auf  Antrag  der  Forst  und  Domänendirektion  entscheidet  das  Finanzministerium,  ob  die
vorgelegten  Nachweise  als  genügend  zu  erachten  sind  und  beschließt  unter  Berücksichtigung  des
Bedarfs  an  Anwärtern  für  den  Staats=  und  Gemeindeforstdienst  über  die  Zulassung  zur  Vorlehre.

I.

In  §  11  Absatz  2,  §  21  Absatz  1  und  §  25  sind  die  Worte  „Ministerium  des  Innern“
zu  ersetzen  durch  „Finanzministerium“.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  8.  März  1909.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Besehl:
Scheffelmeier.

Driuck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsruhe.
Gesetzes  und  Verordnungeblatt  100#  (1

Honsell.  von  Bodman.