Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Angehörigen,  beziehentlich  mit  seinem  Vormunde,  beantragt  wird,  genügende
Auskunft  zu  geben  und
ch  anzugeben,  welcher  Verpflegklasse  (vgl.  Punkt  8  fg.)  der  Kranke  zugetheilt  werden
soll  und  an  wen  sich  die  Klinik  wegen  Bezahlung  der  Beiträge  zu  halten  habe.
Die  vorstehenden  Zeugnisse  sind  an  die  Direktion  der  Klinik  einzusenden  mit  der
Anfrage,  ob  die  sofortige  Zuführung  erfolgen  könne.
Die  Direktion  wird  hierauf,  und  zwar  mit  der  durch  die  Sache  gebotenen  Be—
schleunigung,  nach  Befinden  telegraphisch  Antwort  ertheilen.

4.

Der  im  vorhergehenden  Punkte  unter  a  erwähnte  Formularbericht  ist  für  die  Aufnahme
  insbesondere  chronisch  Geisteskranker  unerläßlich;  derselbe  ist,  wenn  er  nicht
von  einem  Bezirks=  oder  Gerichtsarzte  selbst  herrührt,  jedenfalls  von  einem  solchen  zu
prüfen  und  durch  die  beizufügende  Bescheinigung  zu  vervollständigen,  daß,  oder  inwieweit
  der  Inhalt  mit  den  eigenen,  auf  persönlicher  Prüfung  des  Kranken  beruhenden
Ansichten  des  Bezirks=  oder  Gerichtsarztes  übereinstimmt.

Die  auf  die  Kranken  bezüglichen,  zur  Aufnahme  in  den  ärztlichen  Formularbericht
nicht  geeigneten  Familiengeheimnisse  sind  den  Anstaltsärzten,  welche  darüber  die  strengste
Verschwiegenheit  zu  beobachten  haben,  besonders  mitzutheilen.

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O.

Die  Kranken  vor  erlangter  Genehmigung  des  Direktors  der  Klinik  zuzuführen
(„vorläufige  Zuführung"“),  ist  nur  gestattet:
bei  frischen  heilbaren  Krankheitszuständen  mit  plötzlicher  Steigerung  der  Gemeingefährlichkeit
  (akut  auftretende  Melancholie,  akut  auftretende  Manie),  dafern
irgend  längeres  Verweilen  in  den  bisherigen  Umgebungen  für  diese  oder  für
den  Kranken  mit  dringender  Gefahr  verbunden  ist.

Auch  in  solchem  Falle  ist  ein  das  Vorhandensein  der  gedachten  Voraussetzungen
(unter  spezieller  Angabe  der  Richtung,  in  welcher  und  der  Gründe,  aus  welchen  dringende
Gefahr  zu  befürchten  steht)  bestätigendes  ärztliches  Zeugniß  („Dringlichkeitszeugniß“,)
und  der  Punkt  3  gedachte  Formularbericht,  mindestens  in  der  Hauptsache  und  sonst,
soweit  es  ohne  weiteren  Aufenthalt  möglich  ist,  ausgefüllt  beizufügen.

Formularbericht  und  Dringlichkeitszeugniß  können  in  dem  vorstehend  gedachten
Falle  von  jedem  approbirten  Arzte  (nicht  Wundarzte)  ausgestellt  werden,  ohne  daß  es
der  Prüfung  oder  Bescheinigung  eines  Bezirks=  oder  Gerichtsarztes  bedarf.

Bei  der  Uebergabe  eines  „vorläufig"“  zugeführten  Kranken  an  die  Klinik  wird
Folgendes  erfordert: