Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Zwischen  Dresden  und  Pillnitz  werden  Staatsdepeschen  frei  befördert,  Privatdepeschen  zahlen  nur
die  Hälfte  vorstehender  Gebührensätze.

J%)  Für  nach  außersächsischen  Telegraphenstationen  bestimmte  Depeschen,  welche  von  einer  Eisenbahnstation
  aus  zunächst  nach  einer  Vereinsstation  telegraphirt  werden  (§2b),  tritt  der  Vereinsgebühr
von  letzterer  Station  aus  die  vorstehend  unter  b.  bezeichnete  interne  Depeschengebühr  ohne  Rücksicht
auf  die  Entfernung,  jedoch  mit  Berücksichtigung  der  Wortzahl  hinzu.  —  Der  für  die  Sächsischen  Vereinsstationen
  aufgestellte  Tarif  ist,  insoweit  er  sich  auf  den  Verkehr  mit  den  außersächsischen  Vereinsstationen
  bezieht,  in  der  Beilage  B.  gegenwärtigem  Reglement  beigefügt?).

l15.

Regeln  für  die  Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  einer  Depesche  behufs  der  Tarifirung  werden  folgende
Sn  r  Regeln  beobachtet:

«  1)  Die  Wortzahl  wird  durch  den  Gesammtinhalt  dessen  bestimmt,  was  vom  Ab—
sender  zum  Zwecke  der  Telegraphirung  in  das  Original  der  Depesche  geschrieben
worden  ist.

Jedes  Wort,  welches  aus  nicht  mehr  als  7  Sylben  besteht,  wird  als  ein  Wort
gezählt;  bei  längeren  Worten  wird  der  Ueberschuß  wieder  als  ein  Wort  gerechnet.

2)  Zusammengesetzte  Worte  gelten  als  ein  Wort,  wenn  sie  in  einem  Worte  geschrieben
sind  und  die  Länge  nicht  über  sieben  Sylben  hinausgeht.

Sind  die  einzelnen  Theile  dagegen  getrennt  geschrieben  —  wenn  auch  durch
Bindestriche  verbunden  —,  so  gelten  sie  als  eben  so  viele  einzelne  Worte.  Mit
Buchstaben  ausgeschriebene  mehrzifferige  Zahlen  unterliegen  den  Bestimmungen  für
die  Zählung  einfacher  und  zusammengesetzter  Worte.

3)  Jedes  getrennt  stehende  Buchstaben-  oder  Zahlenzeichen,  ferner  jedes  apostrophirte
Wort  oder  Vorwort  werden  als  ein  Wort  gezählt.  Zum  Worttexte  der  Depesche  gehörige
  Interpunctionszeichen,  Apostrophe,  Bindestriche,  Anführungszeichen  und  Parenthesen
  werden  nicht  mitgerechnet;  dagegen  werden  die  Zeichen  für  das  Unterstreichen
und  den  neuen  Absatz  (alinea),  sowie  alle  durch  den  Telegraphen  nicht  darstellbaren
Zeichen,  welche  daher  durch  Worte  wiedergegeben  werden  müssen,  als  Worte  berechnet.


4)  Zahlen,  mit  Ziffern  geschrieben,  gelten  nur  bis  zur  Summe  von  5  Ziffern  als  ein
Wort.  Der  etwaige  Ueberschuß  wird  bis  zur  Summe  von  5  Ziffern  abermals  als
ein  Wort  berechnet.  Befinden  sich  zwischen  Ziffern  Bruchstriche,  Kommata  oder  andere
  Interpunctionszeichen,  so  werden  die  betreffenden  Zeichen  mitgezählt  und  der
nächst  vorhergehenden  Zahl  zugerechnet.

5)  Bei  chiffrirten  Depeschen  werden  sämmtliche  als  Chiffern  benutzte  Zahlen  und
Buchstaben,  sowie  Kommata  und  sonstige  Zeichen  im  chiffrirten  Texte  zusammenge- 



*)  Anmerk.  Wegen  der  Beilage  B.  siehe  Anmerk.  zu  §#  2.