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Zwischen Dresden und Pillnitz werden Staatsdepeschen frei befördert, Privatdepeschen zahlen nur
die Hälfte vorstehender Gebührensätze.
J%) Für nach außersächsischen Telegraphenstationen bestimmte Depeschen, welche von einer Eisenbahnstation
aus zunächst nach einer Vereinsstation telegraphirt werden (§2b), tritt der Vereinsgebühr
von letzterer Station aus die vorstehend unter b. bezeichnete interne Depeschengebühr ohne Rücksicht
auf die Entfernung, jedoch mit Berücksichtigung der Wortzahl hinzu. — Der für die Sächsischen Vereinsstationen
aufgestellte Tarif ist, insoweit er sich auf den Verkehr mit den außersächsischen Vereinsstationen
bezieht, in der Beilage B. gegenwärtigem Reglement beigefügt?).
l15.
Regeln für die Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende
Sn r Regeln beobachtet:
« 1) Die Wortzahl wird durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Ab—
sender zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben
worden ist.
Jedes Wort, welches aus nicht mehr als 7 Sylben besteht, wird als ein Wort
gezählt; bei längeren Worten wird der Ueberschuß wieder als ein Wort gerechnet.
2) Zusammengesetzte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in einem Worte geschrieben
sind und die Länge nicht über sieben Sylben hinausgeht.
Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geschrieben — wenn auch durch
Bindestriche verbunden —, so gelten sie als eben so viele einzelne Worte. Mit
Buchstaben ausgeschriebene mehrzifferige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für
die Zählung einfacher und zusammengesetzter Worte.
3) Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zahlenzeichen, ferner jedes apostrophirte
Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. Zum Worttexte der Depesche gehörige
Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen und Parenthesen
werden nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unterstreichen
und den neuen Absatz (alinea), sowie alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren
Zeichen, welche daher durch Worte wiedergegeben werden müssen, als Worte berechnet.
4) Zahlen, mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von 5 Ziffern als ein
Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von 5 Ziffern abermals als
ein Wort berechnet. Befinden sich zwischen Ziffern Bruchstriche, Kommata oder andere
Interpunctionszeichen, so werden die betreffenden Zeichen mitgezählt und der
nächst vorhergehenden Zahl zugerechnet.
5) Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern benutzte Zahlen und
Buchstaben, sowie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texte zusammenge-
*) Anmerk. Wegen der Beilage B. siehe Anmerk. zu §# 2.