Full text: Hindenburg, Erzberger, Kapp

heute aus den Unanständigkeiten die „Denunziation“ als 
eigene Sondergruppe heraus, ein Verfahren, das die Lage 
nicht verändert, gibt dann aber noch etwas ganz Neues, 
„Rechtsbeugung“ im Falle Berger, als angebliche Behaup- 
tung Helfferichs wieder und findet, daß dieser Vorwurf, als 
einziger von den fünf, nicht erwiesen sei, daß also nicht nur 
wegen formaler Beleidigung (§ 185), sondern auch wegen 
beweisloser übler Nachrede (§ 186) der Angeklagte zu be- 
strafen sei. Das ist wohl, wie Rechtsanwalt Alsberg nachher, 
meines Erachtens mit Recht, ausführt, eine Verwechslung. 
Die Andeutung, daß eine Rechtsbeugung hier vorliege, findet 
sich nur in einem Schreiben des Kanalamts, während 
Helfferich den Fall unter der unsauberen Vermischung von 
Geschäft und Politik registriert. Auch § 193 (Wahrnehmung 
berechtigter Interessen) und § 199 (Erwiderung von Be- 
leidigungen auf der Stelle) kommen, meint der Oberstaats- 
anwalt, zugunsten Helfferichs nicht in Betracht, da doch er 
die ganze Fehde angefangen habe. Jawohl, das hat er, Gott 
sei Dank. Dieses Gefühl des Erlöstseins durch Helfferich- 
Huttens „Ich hab's gewagt!“ hat schließlich auch die Staats- 
anwaltschaft. Sie beantragt nur 300 Mark Geldstrafe für 
den Vernichter der ministeriellen und in der Folge wohl auch 
politischen Existenz des Reichsschädlings. 
Das ist das, was man in anderen Rechtsverhältnissen 
— eine „Anerkennungsgebühr“ zu nennen pflegt. Helfferichs 
Vertreter Dr. Alsberg hält auch sie natürlich für überflüssig. 
Er gibt in seinem Plädoyer eine außerordentlich fesselnde 
historisch-politische Einleitung und dann eine messerscharfe 
Kritik des Herrn Rebenklägers unter Heranziehung nament- 
lich der Fälle, wie Hapag, in denen die Staatsanwaltschaft 
das Ungeheuerliche noch nicht so recht glauben wollte. Das 
weitere kann Alsberg getrost dieser preußischen Strafkammer 
überlassen. 
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