heute aus den Unanständigkeiten die „Denunziation“ als
eigene Sondergruppe heraus, ein Verfahren, das die Lage
nicht verändert, gibt dann aber noch etwas ganz Neues,
„Rechtsbeugung“ im Falle Berger, als angebliche Behaup-
tung Helfferichs wieder und findet, daß dieser Vorwurf, als
einziger von den fünf, nicht erwiesen sei, daß also nicht nur
wegen formaler Beleidigung (§ 185), sondern auch wegen
beweisloser übler Nachrede (§ 186) der Angeklagte zu be-
strafen sei. Das ist wohl, wie Rechtsanwalt Alsberg nachher,
meines Erachtens mit Recht, ausführt, eine Verwechslung.
Die Andeutung, daß eine Rechtsbeugung hier vorliege, findet
sich nur in einem Schreiben des Kanalamts, während
Helfferich den Fall unter der unsauberen Vermischung von
Geschäft und Politik registriert. Auch § 193 (Wahrnehmung
berechtigter Interessen) und § 199 (Erwiderung von Be-
leidigungen auf der Stelle) kommen, meint der Oberstaats-
anwalt, zugunsten Helfferichs nicht in Betracht, da doch er
die ganze Fehde angefangen habe. Jawohl, das hat er, Gott
sei Dank. Dieses Gefühl des Erlöstseins durch Helfferich-
Huttens „Ich hab's gewagt!“ hat schließlich auch die Staats-
anwaltschaft. Sie beantragt nur 300 Mark Geldstrafe für
den Vernichter der ministeriellen und in der Folge wohl auch
politischen Existenz des Reichsschädlings.
Das ist das, was man in anderen Rechtsverhältnissen
— eine „Anerkennungsgebühr“ zu nennen pflegt. Helfferichs
Vertreter Dr. Alsberg hält auch sie natürlich für überflüssig.
Er gibt in seinem Plädoyer eine außerordentlich fesselnde
historisch-politische Einleitung und dann eine messerscharfe
Kritik des Herrn Rebenklägers unter Heranziehung nament-
lich der Fälle, wie Hapag, in denen die Staatsanwaltschaft
das Ungeheuerliche noch nicht so recht glauben wollte. Das
weitere kann Alsberg getrost dieser preußischen Strafkammer
überlassen.
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