Der Wortlaut des Urteils.
„Der Angellagte wird wegen fortgesetzter übler Nachrebe durch Ver-
breitung von Säriten in Tateinheit mit fortgesetzter wörtlicher Be-
leibigung zu einer Gelbstrafe von 300 Mark, an deren Stelle,
alls sie nicht beigetrieben werden kann, eine Gefängnisstrafe von
Tagen tritt, verurteilt.
Die im Verlage von August Scherl G. m. b. H. zu Berlin er-
chienene, vom Angeklagten verfaßte Flugschrift „Fort mit Erzberger“,
owie die Rummern der „Neuen Preußischen Kreuzzeitung“, welche die
rtikel des Angeklagten enthalten, werden eingezogen. Sämtliche Exem-
lare der Broschüre und der genannten Artikel sowie die zu ihrer Her-
tellung besimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen.
Dem Rebenkläger, Reichsminister der Finanzen Erzberger, wird die
Befugnis zugesprochen, den entscheidenden Teil des Urteils durch einmalige
Einrückung rteilsformel in die 38 Preußische Kreuzzeitung“ an
der Spitze des Blattes binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aus-
lerticune dbes rechtskräftigen Urteils auf Kosten des Angeklagten bekannt-
zumachen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Rebenkläger er-
wachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.“
Der Wortlaut der Begründung.
Das Gericht hält sich bei seiner Entscheidung streng an die
Sa c ee. Es urteilt nicht über Regierungsformen, Regierungsmaß-
nahmen, Parteien; nicht über die Politik des Angeklagten oder des
Rebenklägers; es Ichreidt nicht Geschichte, es befaßt sich nur
mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat und mit der vom
Angeklagten vorgebrachten Verteidigung. Es legt seinem Urteil
nur Tatfachen zugrunde, die es für einwandfrei erwiesen hält; es scheidet
alle Zweifelspunkte aus. Ein Verdacht kann nicht Grundlage eines
Richterspruchs Gein Fälle, in denen nach der #berzeugung des Gerichts
nichts oder nichts Ausreichendes bewiesen ist, lasse ich beute unberührt.
Der Angeklagte ist der Beleidigung des Nebenklägers beschuldigt,
begangen durch die bekannten Aufsätze in der „Kreuzzeitung“ und ber
Ftogs rift „Fort mit Erzberger". Diese Druckschriften enthalten be-
eidigende ußerun en in großer Fülle, teils einfache Beschimpfungen,
teils Tatsachenbeleidigungen (üble Nachrede). Dabei liegt eine ein-
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