battiiece, Lor thelebte Handlung vor. Denn der Angeklagte
andelte aus einmal gefaßten Vorsatz, den Nebenkläger solange an-
zugreifen, bis er gegen ihn gerichtlich vorgehe.
Die Tatsachenbeleidigu ungen lassen sich in vier Gruppen orbnen. Der
Angeklagte wirft dem Ne äger vor:
1) die politischer Tätigkeit unb eigener Gelbinteressen
2) eh etspolit l
2) Unwahrhafti ftigkeit: "
3) Unanständigkeit;
4) politische Tätigkeit zum Nachteil Deutschlands.
Der Angeklagte chet Bz diese Behauptungen den Wahrheitsbeweis
angetreten. Das Gericht hatte also die Berechtigung,
diese gegen den Nebenkläger erhobenen Vorwür e
zu prüfen. Eine Ein chränkung. wates aelen binsichtlich der
Pruppe 4 Golitische Tatig eit) undb. Gr 2 gehörigen Vorwurfs
der Anwahrhaftigkeit in Behaupbungen büber e belgische Tätigkeit des
Angeklagten. Diese hochpolitischen Tatsachen sind durch Vereinbarung
der ebroebbeteiligten der Nachprüfung des Gerichts entzogen. Ihre Er-
örterung und Würdigung könnte auch am Gesamtergebnis nichts ändern.
Die Günstlings-- und Vetternwirtschaft, die dem
Nebenkläger im Laufe des Verfahrens so oft vorgeworfen wurde, fällt
unter keine der Gruppen und war daher nicht zu e körtern.
Namentlich fällt sie nicht unter die Gruppe Geschäftspolitik, weil der
geldliche Vorteil für den Rebenkläger fehlt. In den Druckschriften ist sie
nicht erwähnt. Zwar ist. an einer Stelle die Rede von politischer Kor-
ruption. Der Zusammenhang ergibt aber, daß darunter nur die Ge-
schäftspolitik verstanden und ein darüber binausgehender neuer Vorwurf
nicht erhoben wird.
Wenn der Nebenkläger sich in seinen Schlußausführungen an-
scheinend beschwert, der Wa eitsbeweis sei in zu weitem
tmfang zugelassen worden, so it zu entgegnen: einmal, daß
das geltende Strafrecht den Beleidigten in dieser Beziehung nicht günstig
stellt, dann aber, daß gerade der Nebenkläger das ganze Ver-
fahren hindurch immer und immer wieder die vollste Aufklärung
nachdrücklich verlangt hat.
Der Wahrheitsbeweis ist im wesedntlichen ge-
lungen.
Die einzelnen Handlungen eines Menschen lassen i0 leit wür-
digen nur aus der Kenntnis seines Charakters. Das, t mußte sich
darum ein Bild vom Charakter des Nebenk benscht machen,
und es 4 laubt, in siebenwöchiger ebahung. in deren Brennpunkt stets
der N enkläger, stand, ein solches Bild gewonnen zu haben. Der
Nebenkläger ist ein Mann von zweifelloser Begabung, von vorbildlichem
Fleiß, bewunderswertem Gedächtm, großer Tatkraft und guherordent.
licher Rührigkeit, aber anderseits von einem bed auerlichen
Mangel an Urteilskraft und einer geradezu erstaunli
Ungenauigkeit in allen Dingen. Hat er doch, was nur ber
Erläuterung dienen foll, in der Hauptwerhandlung gar nicht begreifen
können, daß ein inister, selbst wenn er Abgeordneter ist, nicht
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