Full text: Hindenburg, Erzberger, Kapp

zwischen ihnen und Erzberger an jedem gemeinsamen Maßz; 
er hat eine Weltanschauung, die ihn für Sittenrichter 
unangreifbar macht. „Erlaubt ist, was nicht verboten ist“, 
lautet sein Bekenntnis, und da er, wie er sagt, kein Gesetz 
kennt, das das Geschäftemachen von Politikern verbietet, 
macht er mit der Politik Geschäfte. 
Man fragt ihn, ob er es, wenn auch nicht für verboten, so 
doch wenigstens für unanständig hielte, als Parlamentarier 
für die Interessen einer Erwerbsgesellschaft einzutreten, an 
der man beleiligt sei. 
Und da antwortet dieser Hans Naivus: das komme 
auf die Höhe der Beteiligung an;z bei ¼ oder 
1 v. H. sei die Sache nicht des Aufhebens wert! Ich erkläre 
mich als entwaffnet. Ich werfe keinen Stein mehr auf Erz- 
berger, denn der Arm sinkt mir schlaff herab. Wenn der An- 
stand wirklich nach Prozenten der Beteiligung berechnet wird, 
komme ich nicht mehr mit, es sei denn, daß ich mich vorher 
an Liguoris Moralkasuistik oder ähnlichen Büchern heiß ge- 
lesen und festgestellt habe, daß Erzberger auf alle Fragen, „an 
mortiferum“ — ob es eine Todsünde sei, wenn er dies und 
das getan —, nach seiner eigenen Kasuistik erwidern kann: 
sein Gewissen sei rein, erst bei 1½ v. H. beginne der Lump. 
Das war der Beitrag Erzbergers zur Lösung des psocho- 
logisch-pathologischen Rätsels Erzberger. Am heutigen 
Montag solt im Thyssen--Becken weiter geschürft werden, aber 
das Handwerkszeug ist vielfach nicht zur Stelle; Erzberger 
und seine Leute machen es dem Gerichte wirklich schwer, so 
daß man die Geduld des Vorsitzenden, der sich durch nichts 
nervös machen läßt, nur bewundern kann. Erstens sind 
die Thyssen-Akten im Reichsamt des Innern und im Reichs- 
wirtschaftsamt unauffinddar. Zweitens hat die Firma 
Tbyssen trotz der Aufforderung des Gerichts, alle auf Briey- 
Longwy bezüglichen Papiere vorzulegen, die für den Prozeß 
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