Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben. 149 
des Dienstverhältnisses und außerdem nur in Folge Dienstentlassung wegen rechtskräftiger 
Verurtheilung zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Strafe oder im Wege 
des Disciplinarverfahrens entzogen werden. Eine Ausnahme findet in Betreff derjenigen Be— 
amten statt, welche nach 887 G. v. 21/7. 1852 (G. S. S. 465) durch königliche Verfügung 
jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können und dann nur das vorschrifts- 
mäßige Wartegeld beanspruchen können. Wird der Beamte pensionirt, so tritt an die Stelle 
des Gehaltes der Pensionsbetrag. 
Erfolgt gegen einen Beamten eine vorläufige Dienstenthebung, so behält derselbe während 
der Suspension nur die Hälfte seines Diensteinkommens, bei deren Berechnung auf die für 
Dienstunkosten angesetzten Beträge keine Rücksicht zu nehmen ist. Im Falle der Freisprechung 
wird der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt. Wird ein richter- 
licher Beamter nur mit einer Warnung oder einem Verweise, oder ein nicht-richterlicher Be- 
amter nur mit einer Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldbuße, Arrest) bestraft, so wird 
ihm der innebehaltene Theil ohne Abzug der Stellvertretungskosten nachgezahlt, soweit derselbe 
nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und bei nicht-richterlichen Beamten außerdem zur 
Deckung der Ordnungsstrafe erforderlich ist. 
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden, die zur 
Disposition gestellten Beamten und die Wartegeldempfänger erhalten ihre Besoldung viertel- 
jährlich im Voraus. Den im Staatsdienste beschäftigten Hülfsarbeitern, wenn dieselben dauernd 
beschäftigt sind, werden die Remunerationen (monatlich) pränumerando, außerdem in der Regel 
postnumerando gezahlt. 
Das Besoldungssystem der Staatsbeamten ist im Allgemeinen für die verschiedenen Klassen 
des Staatsdienstes und die in demselben angestellten Beamten gleichartig gestaltet. Die Be- 
amtenbesoldungen sind im Budget in der Weise gesetzlich festgestellt, daß für die verschiedenen 
unter einem Ministerium stehenden Dienstzweige die Art und Zahl der für dieselben noth- 
wendigen Aemter und Beamten ausgeführt und die zur Deckung der sächlichen Kosten und der 
Besoldungen der Beamten erforderlichen Mittel angewiesen sind. Außerdem sind den Ministern 
Mittel zu dem Zwecke zur Verfügung gestellt, den zur Erlangung eines solchen etatsmäßigen 
Amtes befähigten Assessoren in der Form von Remunerationen oder Tagegeldern eine Einnahme 
bis zur Erlangung eines etatsmäßigen Amtes zu gewähren. Die zu diesen Zwecken bestimmten 
Mittel sind im Staatshaushalte für die verschiedenen Behörden in ganzen Summen festgestellt, 
so daß die Vertheilung auf die einzelnen Mitglieder der Behörden nach einem gesetzlich festge- 
legten Durchschnittssatze, bezw. auf die einzelnen Assessoren je nach ihrer Zahl erfolgen muß. 
Die einzelnen Beamtengattungen haben je einen besonderen Etat für sich, innerhalb 
dieser Gattungen bestehen bestimmte Gehaltsklassen, deren Mitgliedschaft durch das Dienstalter 
der Einzelnen bestimmt wird. Der niedrigste und höchste Satz steht budgetmäßig fest und inner- 
halb dieser Grenzen bestehen Abstufungen mit bestimmten Beträgen. 
Ein Rechtsanspruch der Staatsbeamten auf Gehaltserhöhung findet im Allgemeinen 
nicht statt, nur bezüglich der richterlichen Beamten ist dies der Fall, da ihnen das Aufrücken 
in die etatsmäßigen Gehälter und Gehaltszulagen durch §§ 9 u. 10 Ausf.G. v. 24/4. 1878 
z. R.G. V.G. (G. S. S. 230 ff.) u. § 9 V. v. 16/4 1879 betr. die für die Bestimmung des 
Dienstalters der Richter maßgebenden Grundsätze (G. S. S. 318 ff.) gewährleistet worden ist. 
Diese Vorschriften finden zjedoch hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Beamten keine An- 
wendung. 
Einen Bestandtheil der Besoldung bildet der Wohnungsgeldzuschuß. In 
dieser Beziehung bestimmt das G. vom 12/5. 1873 betreff. die Gewährung von Wohnungs 
geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.S. S. 209 ff.), daß denjenigen un- 
mittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden und ihre Besoldung 
aus der Staatskasse beziehen, ferner den Lehrern und Beamten der Universitäten und der-
	        
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