Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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jelfehaften oder Anftalten errichtet, welche bejtimmt find, 
gegen Zahlung eines Einfaufsgeldes oder gegen Leiftung 
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewiffer Bedingungen 
oder Friften, Zahlungen an Kapital oder Nente zu Leiften; 
10) wer bei Unglüdefällen oder gemeiner Gefahr oder Noth 
bon der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur 
Hülfe aufgefordert, Feine Folge Teiftet, obgleich er der 
Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen 
fonnte; 
11) wer ungebührlicherweije ruheftörenden Lärm erregt oder 
wer groben Unfug verübt; 
12) wer als Pfandleiher bei Ausübung feines Gewerbes den 
‚ darüber erlaffenen Anordnungen zumiderhandelt; 
13) wer öffentlich oder im Aergerniß erregender Weife Thiere 
boshaft quält oder roh mißhandelt; 
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, 
einem öffentlihen Plate oder in einem öffentlichen Ber- 
fammlungsorte Glüdsfpiele hält. 
Sn den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14. 
kann neben der Geldftrafe oder der Haft auf Einziehung der Niffe 
bon Feltungen oder Feitungswerfen, der VBorräthe von Waffen 
oder Schiefbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder an- 
deren Formen, der Abdrüde oder Abbildungen oder der auf dem 
Spieltifche oder in der Bank befindlichen Gelder erfannt werden, 
ohne Unterfhied, ob fie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
&. 361. 
Mit Haft wird beftraft: 
1) wer, nachdem er unter Polizei- Aufficht geftellt worden 
ift, ven in Folge derfelben ihm auferlegten Beichränfun- 
gen zumwiderhandelt; 
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes 
eines Bundesjtaats verwiefen tft, ohne Erlaubniß zurüd- 
fehrt; 
3) wer ald Landftreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum DBetteln anleitet oder aus-
	        
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