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ihiekt, oder Perfonen, welche feiner Gewalt und Aufficht
untergeben find und zu feiner Hausgenofjenfchaft gehören,
vom Betteln abzuhalten unterläßt;
5) wer fih dem Spiel, Trunt oder Müßiggang dergeftalt
hingibt, daß er in einen Zuftand geräth, in welchem
zur feinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu
deren Ernährung er verpflichtet ift, durch Vermittelung
der Behörde fremde Hülfe in Anfpruh genommen
iverden muß;
6) eine Weibsperfon, welche, polizeilichen Anordnungen zu-
wider, gewerbsmäßig Unzucht treibt;
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unter-
jftügung empfängt, fi) aus Arbeitsichen weigert, die ihm
bon der Behörde angewiejene, feinen Kräften angemefjene
Arbeit zu verrichten;
8) wer nach Berluft feines bisherigen Unterfommens binnen
der ihm von der zuftändigen Behörde bejtimmten Frift
fih fein anderweitiges Unterfommen verfchafft hat und
auch nicht nachweisen Tann, daß er folches der von ihm
angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermodht habe.
8. 362.
Die nach Vorfchrift des $. 361. Nr. 3. bi8 8. Verurtheilten
fönnen zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und VBerhältnifjen
angemeffen find, innerhalb und, fofern fie von anderen freien Ar-
beitern getrennt gehalten werden, aud) außerhalb der Strafanftalt
angehalten werden.
Bei der Verurtheilung zur Haft fann zugleich erfannt werden,
daß die verurtheilte Perfon nad) verbüßter Strafe der Landes:
polizeibehörde zu übermeilen fei. Die Landespolizeibehörde erhält
dadurh die Befugnif, die verurtheilte Perfon entweder bis zu
zwei Sahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein-
nüßigen Arbeiten zu verwenden. Sm Falle des $. 361. Nr. 4.
ijt diefes jedoch nur dann zuläffig, wenn der Verurtheilte in den
fetten drei Sahren wegen diefer Webertretung mehrmals rechts-