Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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ihiekt, oder Perfonen, welche feiner Gewalt und Aufficht 
untergeben find und zu feiner Hausgenofjenfchaft gehören, 
vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer fih dem Spiel, Trunt oder Müßiggang dergeftalt 
hingibt, daß er in einen Zuftand geräth, in welchem 
zur feinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu 
deren Ernährung er verpflichtet ift, durch Vermittelung 
der Behörde fremde Hülfe in Anfpruh genommen 
iverden muß; 
6) eine Weibsperfon, welche, polizeilichen Anordnungen zu- 
wider, gewerbsmäßig Unzucht treibt; 
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unter- 
jftügung empfängt, fi) aus Arbeitsichen weigert, die ihm 
bon der Behörde angewiejene, feinen Kräften angemefjene 
Arbeit zu verrichten; 
8) wer nach Berluft feines bisherigen Unterfommens binnen 
der ihm von der zuftändigen Behörde bejtimmten Frift 
fih fein anderweitiges Unterfommen verfchafft hat und 
auch nicht nachweisen Tann, daß er folches der von ihm 
angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermodht habe. 
8. 362. 
Die nach Vorfchrift des $. 361. Nr. 3. bi8 8. Verurtheilten 
fönnen zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und VBerhältnifjen 
angemeffen find, innerhalb und, fofern fie von anderen freien Ar- 
beitern getrennt gehalten werden, aud) außerhalb der Strafanftalt 
angehalten werden. 
Bei der Verurtheilung zur Haft fann zugleich erfannt werden, 
daß die verurtheilte Perfon nad) verbüßter Strafe der Landes: 
polizeibehörde zu übermeilen fei. Die Landespolizeibehörde erhält 
dadurh die Befugnif, die verurtheilte Perfon entweder bis zu 
zwei Sahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein- 
nüßigen Arbeiten zu verwenden. Sm Falle des $. 361. Nr. 4. 
ijt diefes jedoch nur dann zuläffig, wenn der Verurtheilte in den 
fetten drei Sahren wegen diefer Webertretung mehrmals rechts-
	        
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