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1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung
der Weinberge zumwiderhandelt ;
2) wer das durch gefegliche oder polizeilihe Anordnungen
gebotene Raupen unterläßt ;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerftätt:
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt;
4) wer e8 unterläßt, dafür zu forgen, daß die Fenerftätten
in feinem Haufe in baulichem und brandficherem Zuftande
unterhalten, oder daß die Schornfteine zur rechten Seit
gereinigt werden;
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Xicht betritt, oder fich denfelben
mit unverwahrtem Teuer oder Xicht nähert;
6) wer an gefährlihen Stellen in Wäldern oder SHaiden
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder fener-
fangenden Sahen Feuer anzündet;
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer-
fangenden Sadhen mit Feuergewehr fchießt oder Feuer-
werfe abbrennt;
8) wer die polizeilich vorgefchriebenen Wenerlöfchgeräth-
haften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zu-
itande hält oder andere feuerpolizeilihe Anordnungen
nicht befolgt;
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor be-
endeter Ernte über Wiefen oder beftellte Aeder, oder
über folche Weder, Wiefen, Weiden oder Schonungen,
welche mit einer Einfriedigung verfehen find, oder deren
Detreten durch Warnungszeichen unterfagt tft, oder auf
einem dur Warnungszeichen gejchloffenen Privatwege
geht, fährt, reitet oder DBieh treibt;
10) wer ohne Genehmigung des Sagdberechtigten oder ohne
jonftige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer-
halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beftimmten