Weges, wenn auch nicht jagend, doc) zur Jagd nus-
gerüftet, betroffen wird;
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federmwild
oder von Gingpögeln ausnimnit.
8. 369.
Mit Geldftrafe 6i8 zu dreißig Thalern oder mit Haft bie
zu vier Wochen werden beitraft:
1) Schlofjer, welche ohne obrigfeitliche Anweifung oder ohne
Genehmigung des Amhabers einer Wohnung Schlüffel
zu Zimmern oder Behältniffen in der leteren anfer-
tigen oder Schlöffer an vdenfelden öffnen, ohne Geneh-
migung des Hausbefiger8 oder feines Stellvertreters einen
Hausichlüffel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei-
behörde Nahichlüffel oder Dietriche verabfolgen ;
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebraude in ihrem
Gewerbe geeignetes, mit dem Stempel eined Nord-
deutichen Cichungsamtes nicht verfehenes Maß oder Ge-
wicht, oder eine richtige Waage vorgefunden wird,
oder welche fich einer anderen Verlegung der Vorfchriften
über die Maß- und Gemwichtspolizei fchuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn fie die Vor-
ichriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerjtätten, forte
wegen der Art und der Zeit, fie des Teuers zu bedienen,
erlaffen jind.
Km Falle der Nr. 2. ift neben der Gelditrafe oder der Haft
auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, fowie
der unrichtigen Waage zu erfennen.
8. 370.
Mit Gelditrafe bi8 zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beitraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundftül, einen öffentlichen
oder Privat-Weg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde,
Steine oder Nafen, oder aus Grundftüden, welche einem