fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

882. — 700 — 
8 82. 
Entlassung. 
1. Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubten- 
stande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (8 5) bereits vollständig genügt haben und 
sich noch im wehrpflichtigen Alter (§ 4, 8) befinden, zum Landsturm zweiten Auf- 
gebots über. 
2. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen: 
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar 
werden (R. M. G. § 52); 
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung 
bürgerlicher Verhältnisse gemäß § 83 zur Entlassung gelangen?) (R. M. G. 
853); 
e) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Gemäßheit der 
88 9 und 12 der Militär-Strafgerichtsordnung in Verbindung mit 8 18 des 
Reichs-Militärgesetzes wegen vor ihrer Einstellung begangener strafbarer 
Handlungen entlassen werden; 
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (8 87,6). 
Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden General, bei 
Marinemannschaften durch den Chef der Admiralität verfügt; zub siehe § 83, zu d 
887,6. 
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mann— 
schaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. 88 54 und 56. 
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Be- 
stimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und 
Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienst- 
standes unterworfen. 
R. M. G. 8 60, 3. 
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Ab- 
nahme ihrer Militärpapiere aus dem Militärverhältniß zu entlassen und hierbei 
über ihre demnächstige Militärpflicht (I 22) und Meldepflicht (§ 25) zu belehren. 
Gleichzeitig ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anordnung einer 
  
  
  
Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Mannschaften die Voraus- 
setzung der Ziffer 5 zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission 
bedarf, sofort zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.