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hat, ohne daß er an diefer Ausführung durd) Umftände
gehindert worden ift, welche von feinem Willen unab-
hängig waren, ober
2) zu einer Zeit, zu weldher die Handlung noch nicht ent-
dedt war, den Eintritt des zur Vollendung de8 PVer-
bredens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene
ZThätigfeit abgewendet hat.
Dritter Abfhnitt.
Cheilnahme.
8. 47.
Wenn Mehrere eine ftrafbare Handlung gemeinfchaftlich au -
führen, jo wird Seder als Thäter beftraft.
8. 48.
ALS Anftifter wird beftraft, wer einen Anderen zu der bon
demjelben begangenen ftrafbaren Handlung dur Gefchente oder
Derjprechen, dur Drohung, durd Mißbraud) des Anfehens oder
der Gewalt, durch abfichtlihe Herbeiführung oder Beförderung
eines Jrrthums oder durch andere Mittel vorfäglich beftimmt hat.
Die Strafe des Anftifters ift nad demjenigen Gefeke feft-
zufegen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher
er wifjentlic) angeftiftet hat.
8. 49.
Als Gehülfe wird beitraft, wer dem Thäter zur Begehung
des Verbrechens oder DVergehens dur, Rath oder That miffentlic,
Hülfe geleiftet hat.
Die Strafe des Gehülfen ift nach demjenigen efee feft-
zufegen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu mwelder
er wifjentlich Hülfe geleiftet Hat, jedoch nach den über die DBe-
jtrafung des Berfuches aufgeftellten Grundfägen zu ermäßigen.
8. 50.
Wenn das Gefeh die Strafbarfeit einer Handlung nach den
perfünlichen Eigenfchaften oder Berhältniffen desjenigen, welcher
diefelbe begangen bat, erhöht oder vermindert, fo find diefe be-