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Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Xeben des
Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ift.
8. 55.
Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht
vollendet hat, Fann wegen derfelben nicht ftrafrechtlich verfolgt werden.
S. 56.
Ein Angefchuldigter, welcher zu einer Zeit, al8 er dag
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet Hatte, eine
ftrafbare Handlung begangen Hat, ijt freizufprechen, wenn er bei
Begehung derfelben die zur Erfenntniß ihrer Strafbarkeit erforber-
liche Einfiht nicht befak.
Sr dem Urtheile ift zu bejtimmen, ob der Angefchuldigte
feiner Familie überwiefen oder in eine Erziehungs- oder Belfe-
rungsanftalt gebracht werden fol, Su der Anftalt ift er jo lange
zu behalten, als die der Anftalt vorgefette Verwaltungsbehörde
folches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete
zwanzigite Xebensjahr.
8. 57.
Wenn ein Angefchuldigter, welcher zu einer Zeit, al$ er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet Hatte, eine
ftrafdare Handlung begangen Hat, bei Begehung derfelben die zur
Erfenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einficht befaß, fo fom-
men gegen ihn folgende Beitimmungen zur Anwendung:
1) ift die Sandlung mit dem Tode oder mit lebenslänglidhem
Zuchthaus bedroht, fo ift auf Gefängniß bon drei bis
zu funfzehn Sahren zu erfennen;
2) ift die Sandlung mit lebenslänglicher Feitungehaft be-
droht, fo ift auf Feitungshaft von drei bis zu funfzehn
Fahren zu erfennen;
3) ift die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen
Strafart bedroht, fo ift die Strafe zwifchen dem gejeß-
fihen Mindeftbetrage der angedrohten Strafart und der
Hälfte des Höchjtbetrages der angedrohten Strafe zu be-
ffimmen.
St die fo beftimmte Strafe Zuchthaus, fo tritt Ges
fängnißftrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;