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4) ift die Handlung ein Vergehen oder eine Mebertretung, fo
fann in befonders leichten Fällen auf Verweis erfannt werden ;
5) auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder
einzelner bürgerlichen Chrenrechte, jowie auf Zuläffigfeit
von Polizei-Aufficht ift nicht zu erfeunen.
Die Freiheitsftrafe ift in befonderen, zur Verbüßung von
Strafen jugendlicher Perfönen bejtimmten Anftalten oder Räumen
zu vollziehen.
8. 58. |
Ein Tanbftummer, welcher die. zur Erfenntniß der Straf-
barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einficht
nicht befaß, ift freizufprechen.
S. 59.
Wenn Semand bei Begehung einer ftrafbaren Handlung das
Borhandenfein von Thatumftänden nicht Tannıte, welche zum ge-
felichen Thatbeftande gehören oder die Strafbarfeit erhöhen, fo
find ihm diefe Umftände nicht zuzurechnen.
Bei. der Beitrafung fahrläffig begangener Handlungen gilt
diefe Beitimmung nur infoweit, al8 die Unfenntnig felbft nicht
durch Fahrläffigfeit verfchuldet ift.
8. 60.
Eine erlittene Unterfuhungshaft Tann bei Fällung de8 Ur-
theil8 auf die erkannte Strafe ganz oder theilmeife angerechnet
werden. | M
8. 61.
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
ift nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte e3 unter-
(äßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ftellen. Dieje Frift
beginnt mit dem Tage, feit welchem der zum Antrage Beredhtigte
von der Handlung und von der Verfon des Thäters Kenntniß
gehabt Hat.
S. 62.
Denn don mehreren zum Antrage Berechtigten einer die
dreimonatliche Frift verfäumt, fo wird hierdurch dad Net der
übrigen nicht „ausgefchloffen.