Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

—_— 1 —_ 
8. 63. 
Der Antrag Tanıı nicht getheilt werden. Das gerichtliche 
Berfahren findet gegen fümmtliche an der Handlung Betheiligte 
(Thäter und Theilnehmer), fowie gegen den Begünftiger ftatt, 
auch wenn nur gegen eine diefer PBerjonen auf Beltrafung an- 
getragen worden ift. 
8. 64. 
Nah BVerfündung eined auf Strafe Iautenden Erfennt- 
niffes Tann der Antrag nicht zurücdigenommen werden. 
Die rechtzeitige Zurüdnahme ded Antrages gegen eine der 
vorbezeichneten Berfonen Hat die Einjtelung des Verfahrens aud 
gegen die anderen zur Tolge. 
8. 65. 
Der Berleßte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
hat, ift felbftitändig zu dem Antrage auf Beitrafung berechtigt. 
Sp Lange der Verlette ‚minderjährig ift, hat der gefetzliche 
Bertreter deffelben, unabhängig von der eigenen Befugniß des 
Berlegten, das Necht, den Antrag zu ftellen. 
Bei bevormundeten Geiftesfranten und Taubftummen ift der 
Bormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte. 
8. 66. 
Durch) Verjährung wird die Strafverfolgung und die Straf: 
pollitredung ausgefchlofjen. 
Die Strafverfolgung von Berbrechen verjährt, 
wenn fie mit dem Zode oder mit lebenslänglichem Zucht: 
haus bedroht find, in zwanzig Sahren; 
wenn fie im Höchjtbetrage mit einer Freiheitsitrafe von 
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht find, 
in funfzehn Sahren; 
wenn fie mit einer geringeren Freiheitsjtrafe bedroht find, 
in zehn Sahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchftbetrage mit 
einer längeren al dreimonatlichen Gefängnißftrafe bedroht find, 
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Sahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.