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8. 63.
Der Antrag Tanıı nicht getheilt werden. Das gerichtliche
Berfahren findet gegen fümmtliche an der Handlung Betheiligte
(Thäter und Theilnehmer), fowie gegen den Begünftiger ftatt,
auch wenn nur gegen eine diefer PBerjonen auf Beltrafung an-
getragen worden ift.
8. 64.
Nah BVerfündung eined auf Strafe Iautenden Erfennt-
niffes Tann der Antrag nicht zurücdigenommen werden.
Die rechtzeitige Zurüdnahme ded Antrages gegen eine der
vorbezeichneten Berfonen Hat die Einjtelung des Verfahrens aud
gegen die anderen zur Tolge.
8. 65.
Der Berleßte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat, ift felbftitändig zu dem Antrage auf Beitrafung berechtigt.
Sp Lange der Verlette ‚minderjährig ift, hat der gefetzliche
Bertreter deffelben, unabhängig von der eigenen Befugniß des
Berlegten, das Necht, den Antrag zu ftellen.
Bei bevormundeten Geiftesfranten und Taubftummen ift der
Bormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
8. 66.
Durch) Verjährung wird die Strafverfolgung und die Straf:
pollitredung ausgefchlofjen.
Die Strafverfolgung von Berbrechen verjährt,
wenn fie mit dem Zode oder mit lebenslänglichem Zucht:
haus bedroht find, in zwanzig Sahren;
wenn fie im Höchjtbetrage mit einer Freiheitsitrafe von
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht find,
in funfzehn Sahren;
wenn fie mit einer geringeren Freiheitsjtrafe bedroht find,
in zehn Sahren.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchftbetrage mit
einer längeren al dreimonatlichen Gefängnißftrafe bedroht find,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Sahren.