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8. 71.
Die Vollftrekfung einer wegen derfelben Handlung neben einer
Freiheitsftrafe erfannten Geldftrafe verjährt nicht früher, als die
VBollftrefung der Freiheitsftrafe.
8. 72.
Sede auf Vollitrelung der Strafe gerichtete Handlung der-
jenigen Behörde, weldher die Vollftredung obliegt, fowie die zum
Zwede der Vollitrekung erfolgende Feitnahme des Berurtheilten
unterbricht die Verjährung.
Nac der Unterbrechung der Vollftrefung der Strafe beginnt
eine neue Berfährung.
Fünfter Mbichnitt.
Bufammentreffen mehrerer ftrafbarer Handlungen.
8. 73.
Wenn eine und diefelbe Handlung mehrere Strafgefege ver-
legt, fo fommt nur dasjenige Gefeß, welches die fchmerite Strafe,
und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gefek, welches die fehwerfte
Strafart androht, zur Anwendung.
8. 74.
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere jelbitftändige Hand-
lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder daffelbe Verbrechen
oder DBergehen mehrmals begangen und dadurd) mehrere zeitige
Sreiheitsitrafen vermwirkt hat, ift auf eine Gefammtftrafe zu er-
fennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten fchwerften Strafe
befteht.
Dei dem Zufammentreffen ungleihartiger Freiheitsitrafen
tritt diefe Erhöhung bei der ihrer Art nad fehmweriten Strafe ein.
Das Maß der Gefammtftrafe darf den Betrag der ver-
wirkten Eingelftrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zucht-
haus, zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Feftungshaft
nicht überjteigen.
S. 75.
Trifft Feftungshaft nur mit Gefängniß zufammen, fo ift auf
jede diefer Strafarten gefondert zu erfennen.