Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Sit Feftungshaft oder Gefängniß mehrfad verwirft, fo ift 
hinfichtlich der mehreren Strafen gleiher Art jo zu verfahren, ale 
wenn biefelben allein verwirkft wären. 
Die Gefammtdauer der Strafen darf in diefen Fällen funf- 
zehn Jahre nicht überfteigen. 
8. 76. 
Die Verurtheilung zu einer Gefammtitrafe fehließt die Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nit aus, wenn diefe aud) 
nur neben einer der verwirften Einzelftrafen zuläffig oder ge- 
boten til. 
Sngleihen fan neben der Gefammtitrafe auf Zuläffigfeit 
von Polizei-Aufficht erfannt werden, wenn diefes aud) nur wegen 
einer der mehreren ftrafbaren Handlungen ftatthaft ift. 
Ss. 77. 
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsftrafe zufammen, fo 
ift auf die erftere gefondert zu erkennen. 
Auf eine mehrfach verwirfte Haft ift ihrem Gefammtbetrage 
nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. 
8. 78. 
Auf Geldftrafen, welche wegen mehrerer ftrafbarer Hand- 
(ungen allein oder neben einer Freiheitsftrafe verwirkt find, ift 
ihrem vollen Betrage nad) zu erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldftrafen ijt der Höchftbetrag 
der an die Stelle derfelben tretenden Freiheitsitrafe zwei Sabre 
Sefängniß: und, wenn die mehreren Geldftrafen nur wegen Ueber- 
tretungen erfannt worden find, drei Monate Haft. 
8. 79. 
Die Vorfhriften der 88. 74. bis 78. finden aud Anmwen- 
dung, wenn, bevor eine erfannte Strafe verbüßt, verjährt oder 
erlaffen ift, die Verurtheilung wegen einer ftrafbaren Handlung 
erfolgt, welche vor der früheren Berurtheilung begangen war.
	        
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