Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Sweiter Theil. 
Don den einzelnen Berdreden, Bergeben und 
AHebertrefungen und deren Beflrafung. 
— 
Eriter Abjhnitt. 
Hocverrath und Landesverrath. 
8. 80. 
Der Mord und der Berfud) des Mordes, melde an dem 
Bundesoberhaupt, an dem eigenen Xandesherrn, oder während 
des Aufenthalts in einem Bundesftante an dem Landesherrn 
diejes Staats verübt worden find, werden al8 Hochverrath mit 
dem Tode beftraft. 
8. 81. 
Wer außer den Fällen des 8. 80. e8 unternimmt, 
1) einen Bundesfürften zu tödten, gefangen zu nehmen, in 
Feindes Gewalt zu Liefern oder zur Regierung unfähig 
zu machen, 
2) die Berfaffung des Norddeutfchen Bundes oder eines 
Bundesftaats oder die in demfelben. beftehende Thron- 
folge gewaltfam zu ändern, . 
3) da8 Gebiet ded Norddeutichen Bundes ganz oder theil- 
weile einem fremden Stante gewaltfanm einzuverleiben 
oder einen Theil deifelben vom Ganzen loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesftants ganz oder theilmeife 
einem anderen Bundesitante gewaltfam einzuverleiben 
oder einen Theil deffelben vom Ganzen Loszureißen,
	        
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