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Haus bis zu zehn Jahren oder Feftungshaft von gleicher Dauer
beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft
von Einem bis zu fünf Sahren ein.
8. 86.
Sede andere, ein hochverrätherifches Unternehmen vorbereitende
Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Feftungs-
haft von gleicher Dauer beitraft.
Sind mildernde Umpftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft
von jeh8 Monaten bi® zu drei Jahren ein.
8. 87.
Ein Norddentfcher, welcher fi mit einer ausländischen Ne-
gierung einläßt, um diefelbe zu einem Kriege gegen den Nord-
deutfhen Bund zu veranlafjen, wird wegen Landesverraths mit
Zuhthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg aus:
gebrochen ift, mit lebenslänglihem Zuchthaus beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft
von jehE Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn ber Rrieg
ausgebrochen ift, Feftungshaft nicht unter fünf Sahren ein.
Neben der Feftungshaft Fan auf DVerluft der befleideten
öffentlichen Aemter, fowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge-
gangenen Rechte erfannt werden.
S. 88.
Ein Norddentfcher, welcher während eines gegen den Nord-
deutfchen Bund ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere
Dienfte nimmt und die Waffen gegen den Norddeutfchen Bund oder
deffen Bundesgenofjen trägt, wird wegen Landesverraths mit Iebens-
länglihem Zuchthaus oder Lebenslänglicher Feftungshaft beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feftungshaft
nicht unter fünf Sahren ein.
Ein Norddeuticher, welcher fchon früher in fremden Kriegs-
dienften fand, wird, wenn er nach Ausbruc des Krieges in den-
jelben verbleibt und die Waffen gegen den Norddentfchen Bund
oder deffen Bundesgenofien trägt, wegen Landesverraths mit
Zuchthaus von zwei bis zu zehn Sahren oder mit Feftungshaft