Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 93. 
Wenn in den Fällen der SS. 80. 81. 83. 84. 87. bis 
92. die Unterfuhung eröffnet wird, fo Tanın bis zu deren rechts- 
fräftigen Beendigung da8 Bermögen, welches der Angefchuldigte 
befigt, oder welches ihm fpäter anfällt, mit Beichlag belegt 
werden. 
Zweiter Abfchnitt. 
Beleidigung des Landesherrn, 
8. 94. 
Ver einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen 
feinen Landesheren. oder während feines Aufenthalts in einem 
Bundesftante einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn diefes 
Staats fi) fchuldig macht, wird mit lebenslänglichenm Zuchthaus 
oder lebenslänglicher Feitungshaft, in minder fehweren Fällen mit 
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feltungshaft von 
gleicher Dauer beftraft. Neben der Feitungshaft fan auf Ver- 
(uft der befleideten öffentlichen Aemter, jowie der aus öffentlichen 
Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werben. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Feftungshaft 
nicht unter fünf Sahren ein. 
S. 95. 
Wer das Bundesoberhaupt, feinen Kandesheren oder während 
feines Aufenthalts in einem Bundesftante deffen Landesherrn be- 
feidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit 
Teitungshaft bis zu fünf Jahren beitraft. 
eben der Gefängnißitrafe kann auf Verluft der befleideten 
öffentlichen Aemter, jowie der aus üffentlihen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
Ss. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des Tandesherr- 
lihen Haufes feines Staats oder gegen den ARegenten feines 
Staats oder während feines Aufenthalts in einem YBundesitaate 
einer Thätlichfeit gegen ein Mitglied des landesherrlihen Haufes 
diefe8 Staats oder gegen den Negenten diejes Staats jich fehuldig
	        
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