Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit 
Feitungshaft von gleicher Dauer, in minder Ichweren Fällen mit 
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feftungshaft von gleicher 
Dauer beitraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feitungshaft 
von Einem bis zu fünf Sahren ein. 
S. 97. 
Mer ein Mitglied des Tandesherrlichen Haufe feines Staats 
oder den Negenten feines Staat? oder während feines Aufent- 
halts in einem Bundesftante ein Mitglied des Landesherrlichen 
Haufes diefes® Staats oder den Negenten diefes Staats beleidigt, 
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder 
mit Feltungshaft von gleicher Dauer beftraft. 
Dritter Abjdnitt. 
Beleidigung von Bundesfürften. 
8. 98. 
Wer außer dem Falle des S. 94. fi einer Thätlichfeit gegen 
einen Bundesfürften fehuldig maht, wird mit Zuchthaus von 
zwei bi8 zu zehn Sahren oder mit Feltungshaft von gleicher 
Dauer beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft 
von fee Monaten bis zu zehn Sahren «it. 
8. 9. 
Wer außer dem Falle des S. 95. einen Bundesfürften be- 
letdigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei 
Sahren oder mit Feitungshaft von gleicher Dauer beftraft. 
Die Berfolgung tritt nur mit Ermädtigung des Belei- 
digten ein.. 
$. 100. 
Wer außer dem Falle des $.96. fich einer Thätlichfeit gegen 
ein Mitglied eines bundesfürftlicden Haufes oder den Regenten 
eines Bundesftants fehuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zır 
fünf Sahren oder mit Feftungshaft von gleicher Dauer beitraft.
	        
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