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macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Feitungshaft von gleicher Dauer, in minder Ichweren Fällen mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feftungshaft von gleicher
Dauer beitraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feitungshaft
von Einem bis zu fünf Sahren ein.
S. 97.
Mer ein Mitglied des Tandesherrlichen Haufe feines Staats
oder den Negenten feines Staat? oder während feines Aufent-
halts in einem Bundesftante ein Mitglied des Landesherrlichen
Haufes diefes® Staats oder den Negenten diefes Staats beleidigt,
wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder
mit Feltungshaft von gleicher Dauer beftraft.
Dritter Abjdnitt.
Beleidigung von Bundesfürften.
8. 98.
Wer außer dem Falle des S. 94. fi einer Thätlichfeit gegen
einen Bundesfürften fehuldig maht, wird mit Zuchthaus von
zwei bi8 zu zehn Sahren oder mit Feltungshaft von gleicher
Dauer beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft
von fee Monaten bis zu zehn Sahren «it.
8. 9.
Wer außer dem Falle des S. 95. einen Bundesfürften be-
letdigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei
Sahren oder mit Feitungshaft von gleicher Dauer beftraft.
Die Berfolgung tritt nur mit Ermädtigung des Belei-
digten ein..
$. 100.
Wer außer dem Falle des $.96. fich einer Thätlichfeit gegen
ein Mitglied eines bundesfürftlicden Haufes oder den Regenten
eines Bundesftants fehuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zır
fünf Sahren oder mit Feftungshaft von gleicher Dauer beitraft.