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Landesheren oder den Negenten eines anderen Staat? begangen
wurde, fofern in diefem Staate nad) veröffentlichten Staatsver-
trägen oder nad) Gefeten dem Norddeutfchen Bunde die Gegen-
feitigfeit verbürgt ift.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Re-
gierung ein.
8: 104.
Wer fih gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürftlichen
Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hanfeltädte beglau-
bigten Gefandten oder Gefchäftsträger einer Beleidigung fchuldig
madt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Sahre öder mit Fe-
ftungshaft von gleicher Dauer beftraft.
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.
Fünfter Mbichnitt.
Berbredhen und Yergehen in Beziehung auf die Aus-
übung flaatsbürgerlicher Aedıte.
S. 105.
Wer e8 unternimmt, den Senat oder die Bürgerfchaft einer
der freien Hanfeftädte, eine gefeßgebende VBerfammlung des Bundes,
des Zollverein oder eines Bundesftants auseinander zu [prengen,
zur Faffung oder Unterlaffung von Beichlüffen zu nöthigen oder
Mitglieder aus ihnen gewaltfam zu entfernen, wird mit Yudt-
haus nicht unter fünf Zahren oder mit Feitungshaft von gleicher
Dauer beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feitungshaft
nit unter Einem Jahre ein.
8. 106.
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verfammlungen
durch Gewalt oder durd) Bedrohung mit einer ftrgfdaren Hand-
{ung verhindert, fih an den Drt der Verfammlung zu begeben
oder zu ftimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Feftungshaft von gleicher Dauer beitraft.