35 —
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feitungshaft
bis zu zwei Jahren eit.
8. 107.
Wer einen Norddeutfchen durd; Gewalt oder durch Bedrohung
mit einer ftrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung einer
ftantsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ftimmen, wird mit
Gefängniß nicht unter jeh8 Monaten oder mit Feitungehaft bis
zu fünf Jahren beitraft.
Der Berfud ift ftrafbar.
8. 108.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung
von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Füh-
rung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein wumnrichtiges
Grgebniß der Wahlhandlung vorfäglich herbeiführt oder das Er-
gebniß verfälfcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu
drei Sahren beftraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit
der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Der-
richtung bei dem Wahlgefchäfte beauftragt ift, jo tritt Gefängniß-
ftrafe bi8 zu zwei Sahren ein.
Aud) kann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
8. 109.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlftimme
fauft oder verfauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu zwei Sahren beftraft; aud Tann auf Verluft der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Schäter Abihnitt.
Widerfland gegen die Stanlsgewalt.
8. 110.
Wer öffentlich vor einer Menjchenmenge, oder wer durd) Der-
breitung oder öffentlichen Anfchlag oder öffentliche Ausftellung
bon Schriften oder anderen Darftellungen zum Ungehorjfam gegen
3%