Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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St der Widerftand oder der Angriff unter Drohung mit 
Schießgewehr, Aerten -oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, 
oder mit Gewalt an der Perfon begangen worden, fo tritt Ge- 
fängnißftrafe nicht unter Einem Monat ein. 
8. 118. 
Sft dur den Widerftand oder den Angriff eine Körperver- 
letung defjen, gegen welchen die Handlung begangen ift, berur- 
facht worden, fo ift auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind. mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißtrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
8. 119. 
Wenn eine der in den 8S. 117. und 118. bezeichneten 
Handlungen von Mehreren gemeinfchaftlich begangen worden ift, 
jo fann die Strafe bi8 um die Hälfte des angedrohten Hödhjft- 
betrages, die Gefängnißftrafe jedod) nicht über fünf Sahre erhöht 
werden. 
8. 120. 
Wer einen Gefangenen aus der Oefangenanftalt oder aus 
der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, 
unter deffen Beauflihtigung, Begleitung oder Bewachung er fidh 
befindet, vorfäßlich befreit oder ihm zur Selbjtbefreiung vorfäßlich 
behürftich ift, wird mit Gefängnig bis zu drei Jahren beftraft. 
Der Verfud) ift ftrafbar. 
Ss. 121. 
Wer vorfäglic einen Gefangenen, mit deffen Beauffichtigung 
oder Begleitung er beauftragt ift, entweichen läßt oder deften 
Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beftraft. 
Sft die Entweihung duch TFahrläffigkeit befördert worden, 
jo tritt Gefängnißftrafe bi8 zu drei Monaten oder Geldftrafe bis 
zu Einhundert Thalern ein, 
S. 122. 
Öefangene, melde fih zufammenrotten und mit vereinten 
Kräften die Anftaltsbeamten oder die mit der Beauffichtigung DBe- 
auftragten angreifen, venfelben Widerftand Ieiften oder e8 unter- 
nehmen, fie zu Handlungen oder Unterlafjungen zu nöthigen,
	        
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