Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter jechs Monaten 
beftraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene fi) zufammen- 
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltfamen Ausbrud 
unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die 
Anftaltsbeamten oder die mit der Beauffihtigung Beauftragten 
perüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beftraft; aud 
fann auf Zuläffigfeit von Bolizei-Auffiht erfannt werden. 
Siebenter Abidnitt. 
Herbrehen und Yergehen wider die öffentliche Ordnung. 
$. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Gefchäftsräume oder in das 
befriedete Befigthbum eine® Anderen oder in abgefchloffene Räume, 
welche zum öffentlichen Dienst beftimmt find, widerredhtlicd) ein- 
dringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die 
Aufforderung des Berechtigten fi) nicht entfernt, wird wegen 
Hausfriedensbrucdes mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder 
mit Geldftrafe bi8 zu Einhundert Thalern beftraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.. 
Sft die Handlung von einer mit Waffen verfehenen Berfon 
oder von Mehreren gemeinfchaftlich begangen worden, fo tritt Ge- 
fängnißftrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein, 
$. 124. 
Wenn fih eine Menfchenmenge öffentlich zufammenrottet und 
in der Abdficht, Gemwaltthätigfeiten gegen Perfonen oder Sachen mit 
vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Gefchäfts- 
räume oder in das befriedete Beltsthum eined Anderen oder in 
abgejchloffene Häume, welche zum öffentlichen Dienft beftimmt find, 
widerrechtlich eindringt, jo wird jeder, welcher an diefen Handlun- 
gen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei 
Sahren: beftraft.
	        
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