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8. 125.
Wenn fid eine Menfchenmenge öffentlich zufammenrottet und
mit vereinten Kräften gegen Perfonen oder Sachen Gewaltthätig-
feiten begeht, fo wird jeder, welcher an diefer Zufammenrottung
Theil nimmt, wegen Landfriedenshruches mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten beftraft.
Die Rädelsführer, fowie diejenigen, welche Gewaltthätigfeiten
gegen Perfonen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder
zerftört Haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beftraft;
auch Tann auf Zuläffigfeit von Polizei-Auffiht erfaunt werden.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe
nicht unter jeh8 Monaten ein.
8. 126.
Wer durb Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
den öffentlichen Frieden ftört, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Sabre beftraft.
8. 127.
Wer unbefugterweife einen bewaffneten Haufen bildet oder be-
fehligt oder eine Mannichaft, von der er weiß, daß fie* ohne ge:
jetsliche Befugniß gefammelt ift, mit Waffen oder Kriegsbedürfntffen
verfieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Sahren beitraft.
Wer fi) einem folchen bewaffneten Haufen anfchließt, wird
mit Gefängnig bis zu Einem Sahre beitraft.
8. 128.
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dafein, Ver:
faffjung oder Zmwed vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden fol, oder in welcher gegen unbekannte Dbere Gehorfam
oder gegen befannte Dbere unbedingter Gehorfam verfprochen wird,
it an den Mitgliedern mit Öefängniß bis zu fech® Monaten, an
den Stiftern und BVorftehern der Verbindung mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu Einem Sahre zu betrafen.
Gegen Beamte fann anf Verluft der Fähigkeit zur Befleidung
öffentlicher Aeınter auf die Dauer von Einem bis gu fünf Sahren
.erfannt werden.
8. 129.
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zmeden